Kurzzeitgedächtnis: Anmerkungen zur aktuellen Bayreuth-Inszenierung

meistersingerIn den Debatten um das Düsseldorfer Plagiatsverfahren gegen Ministerin Annette Schavan ist an Absurditäten kein Mangel. Zu den besonderen Merkwürdigkeiten gehört es, wie der „Fall Guttenberg“ zum Maß aller Dinge gerät und das damals in Bayreuth gewählte Vorgehen zum mustergültigen Prozedere erklärt wird, an dem sich die Düsseldorfer besser ein Beispiel genommen hätten. Diese von Faktenkenntnis weitgehend unbeschwerte Sichtweise zeigt vor allem eins: Das Kurzzeitgedächtnis vieler Kommentatoren folgt in erster Linie ihrer Meinungswillensbildung.

Die überraschende Erhebung des Bayreuther Verfahrens in den Stand der Mustergültigkeit erfolgte bereits am 14. Oktober 2012 durch Heike Schmoll. Die FAZ-Bildungsredakteurin ereiferte sich darüber, dass der Düsseldorfer Sachverhaltsbericht den Medien zugespielt wurde, ohne dass Frau Schavan zuvor angehört worden war. Zudem sei „die Überprüfung der Vorwürfe in dem Gutachten systematisch mit der Überprüfung der Täuschungsabsicht vermischt“ worden. Genau das habe die Universität Bayreuth im Fall Guttenberg bewusst vermieden. [1]

Frau Schmoll übersah dabei gleich Dreierlei: Erstens gehört die gesetzlich vorgegebene Anhörung zum geregelten und somit auch regelbaren Verfahrensablauf, das „Durchstechen“ vertraulicher Unterlagen an die Medien dagegen kaum. So verwerflich (und strafbar) solche Indiskretionen auch sind: Sie kommen häufig vor. „Ordentlich terminieren“ lassen sich Indiskretion und Anhörung in ihrer Abfolge aber schwerlich. Zweitens ist der Vorwurf des Täuschungsvorsatzes selbstverständlich zu überprüfen. Die Düsseldorfer Promotionsordnung macht die Feststellung der Ungültigkeit einer Promotionsleistung sogar ausdrücklich davon abhängig, dass „Täuschung, Drohung oder Bestechung“ konstatiert werden, sofern nicht bereits wesentliche Voraussetzungen für die Promotion gefehlt haben. Drittens geschah es ausgerechnet an der Universität Bayreuth, deren Plagiatsverfahren Frau Schmoll im Rückblick „als geradezu untadelig erscheinen“ wollte[1], dass der Doktorgrad ohne besondere Anhörung des Betroffenen entzogen wurde. Dass dies so geschah, warum und wie dies so geschehen konnte und weshalb die Feststellung einer vorsätzlichen Täuschung in Bayreuth zunächst verzichtbar erschien und dann doch noch nachgeholt wurde – all das ist damals offenbar unbemerkt geblieben oder seither in Vergessenheit geraten.

Seit dieser Ouvertüre durch Frau Schmoll wird das musikalische Bühnenstück von den Bayreuther Meisterprüfern in Permanenz aufgeführt. Die aktuelle Inszenierung stammt von Martin Spiewak. „Nichts dazu gelernt“ habe die Institution Universität aus den Plagiatsaffären. Für die Universität Düsseldorf sei der Fall Schavan gar „eine Schande“. Doch Professoren litten nun mal nur vereinzelt an einem

Hang zu grundsätzlichen Selbstzweifeln. Am größten aber ist wohl die Scheu der Denker, über ihr eigenes Tun nachzudenken. Dabei gäbe es gerade jetzt Anlass dazu. Denn die Plagiatsaffäre um Annette Schavan ist nicht nur für die Ministerin ein Tiefpunkt, sondern auch für die Universität Düsseldorf. Und sie wirft die grundsätzliche Frage auf: Warum lernen Universitäten nicht voneinander? Warum lernen sie überhaupt so ungern, wenn es um sie selbst geht? [2]

Die Universität Düsseldorf hat ein verheerendes Bild geboten, meint Herr Spiewak. Seine Liste angeblicher Düsseldorfer Verfehlungen lässt allerdings in erster Linie erkennen, wie schwammig und wohl auch nach Belieben zusammengesucht die Vorstellungen sind, die man sich in Teilen der Öffentlichkeit unter Einschluss der Zeitungsredaktionen von einer ordnungsgemäßen Verfahrensgestaltung in einem solchen Fall macht:

An der Uni Düsseldorf dauerte das ganze Verfahren rund neun Monate. Dass es dabei zu immer neuen Lecks kam und interne Papiere öffentlich diskutiert wurden, war verheerend. Zudem waren von den 17 Mitgliedern des Fakultätsrates sieben nicht selbst promoviert. Gleichzeitig saß in dem Gremium kein einziger Vertreter des Faches Erziehungswissenschaft, in dem Schavan vor 30 Jahren ihre Dissertation verfasst hat. Auf externe Experten hatte man verzichtet, jede Kritik von außen wurde abgewehrt. Im Laufe der Untersuchung hat sich eine ganze Hochschule eingebunkert. [2]
Nichts hiervon hat Hand und Fuß. Erinnern wir uns daran, dass die Fakultät, bei der das Promotionsrecht liegt, hier als Verwaltungsbehörde fungiert und als solche an Recht und Gesetz gebunden ist: Sie muss nicht nur ihren eigenen Ordnungen folgen, sondern sie hat vor allem das Verwaltungsverfahrensgesetz zu beachten.
  1. Die schiere Verfahrensdauer sagt nichts über die Verfahrensqualität. In der Öffentlichkeit scheint man allgemein davon auszugehen, dass die Befunde der anonymen Internetseite schavanplag die materielle Basis für das Düsseldorfer Prüfverfahren darstellen. Das ist aber auszuschließen, denn grundsätzlich muss die Behörde auf der Grundlage eigener gesicherter Feststellungen verfahren. Mit der Notwendigkeit umfassender eigener Sachverhaltsermittlungen ist die Dauer des Verfahrens in seiner ersten Phase (Mai bis Oktober) aber leicht erklärlich. Die weitere Dauer ergibt sich aus der gesetzlich gebotenen Anhörung der Betroffenen und aus der Verfahrensstufung mit einem Vorverfahren (Promotionsausschuss) und einem Hauptverfahren (Fakultätsrat). Es sei bemerkt, dass ein solcher aufwendiger Verfahrensaufbau auch der Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen dient.
  2. Trotz der Brisanz des Falles sind aus der Universität während der gesamten ersten Phase (also über fünf Monate hinweg) keinerlei Informationen über das Plagiatsverfahren nach außen gedrungen. Die Indiskretion des Sachverhaltsberichts ist lebhaft zu bedauern und hat sich für die Universität in der Außenwahrnehmung in der Tat sehr negativ ausgewirkt, zumal sie von interessierter Seite zweckdienlich skandalisiert wurde. Bei nüchterner Betrachtung und vor dem Hintergrund ständiger entsprechender Erfahrungen in vergleichbarem Zusammenhang war Derartiges jedoch – leider – erwartbar. Weitere „interne Papiere“, wie Herr Spiewak meint, sind jedoch aus Düsseldorf nicht nach außen gegeben worden, und falls es wirklich „zu immer neuen Lecks kam“, dann ist aus diesen Lecks nichts Bedeutendes mehr getröpfelt.
  3. Der zuständige Fakultätsrat ist ebenso wie der mit dem Vorverfahren beauftragte Promotionsausschuss nach dem Hochschulgesetz des Landes NRW aus Vertretern der Gruppen der Hochschulangehörigen zusammengesetzt. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass auch nicht promovierte Gremienmitglieder in Promotionsangelegenheiten mitberaten und mitentscheiden. Rechtlich ist dies unerheblich.
  4. Die Notwendigkeit der Mitwirkung von Fachvertretern ist eine gern bemühte Konstruktion ohne jede sachliche oder gar rechtliche Grundlage. Grundsätzlich entscheidet die Behörde selbst, ob und inwieweit sie zusätzliche Expertise benötigt, um entscheiden zu können. Es liegt zudem doch auf der Hand, dass in einem Plagiatsverfahren nicht die jeweilige Fachwissenschaft der Dissertation, sondern allenfalls eine „Plagiatwissenschaft“ zu konsultieren wäre.
  5. Gleiches gilt für die Forderung nach externen Gutachtern: Sie sind für eine Entscheidung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes (Entzug des Doktorgrades) ebenso verzichtbar, wie sie es auch seinerzeit bei der Verleihung des Doktorgrades waren.
  6. Zuletzt macht Herr Spiewak der Universität ein schönes Kompliment, wenn er feststellt, dass sie sich von den unberufenen und weitgehend sachfremden Einwürfen Dritter nicht davon abbringen ließ, das Plagiatsverfahren ordentlich fortzuführen und zu Ende zu bringen.

Es zeugt von einem merkwürdigen Rechtsverständnis und von sehr wenig Respekt für die Autonomie der Wissenschaft, wenn die Weigerung, anders als nach geltendem Recht und gültiger Ordnung zu verfahren, für „eine Schande“ erklärt wird. Und traurig ist es, wenn „eine ganze Hochschule“ dem wütenden Ansturm Außenstehender, die das Verfahren in eine bestimmte Richtung lenken oder entgleisen lassen wollten, nur „eingebunkert“ standhalten konnte.

Für Herrn Spiewak spielen die Feststellungen des Deutschen Hochschulverbandes und des Philosophischen Fakultätentages ebensowenig eine Rolle wie das Gutachten eines renommierten Wissenschaftsrechtlers. Sie alle bescheinigen der Universität Düsseldorf ein nach Recht und Gesetz wie nach den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis tadelfreies Vorgehen. Herr Spiewak will hiervon nichts wissen, denn:

Wie es anders geht, hat seinerzeit die Universität Bayreuth vorgemacht. Eine Woche nachdem die Täuschungsvorwürfe gegen Karl-Theodor zu Guttenberg bekannt wurden, entzog ihm die Uni den Titel. Der ausführliche Abschlussbericht lag drei Monate später vor. In der Expertenkommission saßen nur Professoren, zwei von ihnen waren vom Fach. Und selbstverständlich hatte man externe Expertisen hinzugezogen. Gewiss: Das Guttenbergsche Plagiat war eindeutiger zu erkennen. Dennoch hätte das Bayreuther Vorgehen der Uni Düsseldorf leicht ein Beispiel geben können. [2]

So also geht es, wenn es nach den Medien geht: Eine Woche nach Bekanntwerden der Vorwürfe ist der Betroffene seinen Doktorgrad bereits quitt. Das ist medientaugliche Effizienz und so recht nach dem Geschmack des Herrn Spiewak. Juristen und andere Bedenkenträger werden angesichts eines solchen Fahrplans allerdings ins Grübeln kommen. Tatsächlich trifft es zu, dass Karl-Theodor zu Guttenberg den Doktorgrad innerhalb einer Woche verlor. Damit konnte Bayreuth jedoch nie und nimmer „ein Beispiel geben“; und im Übrigen führen alle weiteren Mitteilungen des Herrn Spiewak über das damalige Bayreuther Verfahren in die Irre.

Zeit für einen Abstecher nach Bayreuth.

absatz

Von außen betrachtet erscheint der Ablauf des Plagiatsverfahrens an der Universität Bayreuth höchst unkonventionell. Anders als in Düsseldorf war es zudem vor allem in seiner ersten Phase, bis zum Entzug des Doktorgrades, von einer starken Medienpräsenz verschiedener Angehöriger der Fakultät begleitet. Wortmeldungen aus der Universität zum laufenden Verfahren waren fast an der Tagesordnung. Ein verfahrenserheblicher Umstand scheint hierin von keiner Seite gesehen worden zu sein.

Anders als in Düsseldorf wurde der Fall in Bayreuth zunächst in zwei Gremien zugleich verhandelt. Es gab, streng genommen, nicht ein Plagiatsverfahren, auch kein gestuftes Verfahren, sondern zwei gleichzeitig laufende Verfahren. Diese Merkwürdigkeit scheint zunächst eher zufällig entstanden zu sein und ist die Folge einer unklaren Abgrenzung von Kompetenzen.

Am 15. Februar 2011 wurde der Ombudsmann für Selbstkontrolle in der Wissenschaft an der Universität Bayreuth, Diethelm Klippel, durch den Anruf eines Redakteurs der Süddeutschen Zeitung auf die Plagiatsvorwürfe gegen Karl-Theodor zu Guttenberg hingewiesen. Die Hochschulleitung erfuhr erst am 16. Februar durch Presseberichte von der Angelegenheit. Am gleichen Tag nahm Professor Klippel eine Vorprüfung vor und meldete den Fall bei der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ zur Befassung an. Diese Kommission trat noch am 16. Februar zu einer turnusmäßigen Sitzung zusammen und befasste sich mit dem Fall. Im Anschluss an diese Sitzung wurde erklärt, dass von Herrn zu Guttenberg eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen angefordert werden solle. Am 17. Februar erging durch die Kommission schriftliche Aufforderung an Herrn zu Guttenberg, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Am 21. Februar teilte Herr zu Guttenberg telefonisch mit, den Doktortitel nicht mehr führen zu wollen. Am 22. Februar ging bei der Universität ein Schreiben ein, in dem Herr zu Guttenberg um die Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades bat. Bei einer erneuten Durchsicht seiner Dissertation sei er zu dem Schluss gelangt, „dass mir bei der Erarbeitung gravierende handwerkliche Fehler unterlaufen sind, die ordnungsgemäßem wissenschaftlichem Arbeiten widersprechen. […] Aber festhalten will ich doch, dass ich zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich oder absichtlich getäuscht habe.“ [3]

Dieses Schreiben war jedoch nicht an den Ombudsmann oder die Universitätskommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ gerichtet, sondern an die unmittelbar zuständige Promotionskommission der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Diese Kommission hatte sich bis dahin noch nicht mit dem Fall befasst. Das Dekanat der Fakultät war offenbar erst durch den Anruf vom Vortag involviert worden. Am Nachmittag des 22. Februar und erneut am 23. Februar trat dann die Promotionskommission zusammen, um den Fall zu beraten. Am Ende dieser Beratungen fasste sie den Beschluss, den Doktorgrad abzuerkennen.

Die Sitzung der Promotionskommission war nicht etwa wegen des  prominenten Plagiatsfalls kurzfristig angesetzt worden, sondern zufällig regulär für den 22. Februar terminiert gewesen und wurde nun lediglich aus aktuellem Anlass am Folgetag fortgesetzt. Allerdings ist der Beschluss zur Aberkennung des Doktorgrades allem Anschein nach von einer Promotionskommission gefasst worden, die nicht beschlussfähig war. Die Promotionsordnung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an der Universität Bayreuth in ihrer damals gültigen Fassung vom 30. März 2000 besagt nämlich in § 3 (3):

Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Promotionskommission unter Angabe der Tagesordnungspunkte geladen wurden und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. [4]

Es ist aber auszuschließen, dass der auf dieser Sitzung behandelte Hauptgegenstand bereits „mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Promotionskommission“ als Tagesordnungspunkt angemeldet worden ist. Ebenso ist auszuschließen, dass zu der entscheidenden Zusammenkunft der Kommission am 23. Februar eine ordnungs- und fristgemäße Einladung erfolgt ist, da dieser Termin offensichtlich erst am Vortag spontan angesetzt wurde.

Bemerkenswert ist auch die Voraussetzung, unter welcher die Kommission bereits am 23. Februar zu der Entscheidung kommen konnte, den Doktorgrad zu entziehen: Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass sich Herr zu Guttenberg mit seinem einräumenden Schreiben bereits Gehör verschafft habe und dass die von ihm eingeräumten Verstöße nach Artikel 48 Verwaltungsverfahrensgesetz bereits den Entzug des Doktorgrades ermöglichten, ohne dass der Nachweis des Täuschungsvorsatzes nötig sei. Entscheidend für diese Vorgehensweise der Promotionskommission war erklärtermaßen die Entschlossenheit, den Fall ohne weiteren Zeitaufwand zum Abschluss zu bringen:

Da Herr zu Guttenberg den Täuschungsvorsatz bestreitet, hätte eine Aberkennung wegen Täuschung (§ 16 Abs. 2 der Promotionsordnung) vorausgesetzt, ihm zunächst die Möglichkeit einer Anhörung einzuräumen und sich mit seinen Einlassungen auseinanderzusetzen. Dies hätte die Aberkennung des Titels zeitlich stark verzögert. Im Interesse der Wissenschaft musste jedoch zeitnah gehandelt werden. Ein Hinauszögern der Entscheidung […] hätte in der Wissenschaft und in der Öffentlichkeit zu weiteren Irritationen geführt. [5]

Nach der Bayreuther Promotionsordnung können die Promotionsleistungen dagegen in der Tat nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich der Bewerber im Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat. Die zu befürchtenden „weiteren Irritationen“ „in der Wissenschaft“, vielleicht aber doch vor allem „in der Öffentlichkeit“ ließen auch hierüber hinwegsehen.

Auswärtige Experten waren in die Arbeit der Promotionskommission, die zum Entzug des Doktorgrades führte, in keiner Weise einbezogen.

Die Frage der vorsätzlichen Täuschung war umgangen worden. Sie sollte aber nicht unbeantwortet bleiben. Vielmehr wurde zum Beschluss der Promotionskommission erklärt:

Die Arbeit der Universitätskommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ bleibt hiervon unberührt. Sie wird den Fall weiter untersuchen und hierbei auch die Schwere des wissenschaftlichen Fehlverhaltens, einschließlich der Frage eines möglichen Täuschungsvorsatzes, aus wissenschaftsethischer Sicht bewerten. [5]

In den folgenden Monaten befasste sich die Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ weiterhin mit der Causa Guttenberg, insbesondere unter Einbeziehung verschiedener von dem Betroffenen eingeholter Stellungnahmen. Die Kommission beschäftigte sich darüber hinaus mit allgemeinen Fragen, die sich aus diesem Fall ergaben. So erarbeitete sie auch Empfehlungen zur Verbesserung der Doktorandenbetreuung an der Universität. In dieser erweiterten Aufgabenstellung wurde sie durch den Juristen Wolfgang Löwer (Bonn) und den Philosophen Jürgen Mittelstraß (Konstanz) unterstützt.

Am 5. Mai 2011 legte die Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ ihren Bericht vor. Sie kam unter anderem, wenig überraschend, zu dem Schluss, dass Herr zu Guttenberg vorsätzlich getäuscht habe.

Das Vorgehen der Universität Bayreuth, an dem sich die Universität Düsseldorf nach der wenig informierten Überzeugung von Martin Spiewak „leicht ein Beispiel“ hätte nehmen können, stand unter einzigartigen Vorzeichen. Da war einerseits ein Delinquent, der sich des plötzlich hinderlich gewordenen Doktorgrades möglichst umstandslos entledigen wollte, andererseits eine Universität, die den heiklen Fall nicht länger als irgend nötig in der Schwebe lassen und dem peinlichen Ansturm der öffentlichen Aufmerksamkeit rasch wieder entkommen wollte, und zum Dritten ein zunächst ungeordnet erscheinendes Nebeneinander von Zuständigkeiten, das sich für eine rasche und einigermaßen unschädliche Lösung der Angelegenheit recht kreativ nutzen ließ.

In Düsseldorf wurde dagegen offensichtlich großer Wert darauf gelegt, einen noch so prominenten Fall trotz mächtigen Drucks nicht anders zu behandeln als im dafür vorgesehenen üblichen Verfahrensgang. Um es in der Formulierung eines Radiosenders zu sagen, dessen Publikum eher der jüngeren Generation angehört und elitärer bildungsbürgerlicher Tendenzen unverdächtig ist:

Ein Sprecher der Uni hat uns gesagt, das Verfahren um Schavans Arbeit laufe genauso ab wie bei jedem anderen Verdachtsfall auch. Es sei völlig egal, dass sie Ministerin ist. Wichtig sei nun, dass die Vorwürfe ordnungsgemäß überprüft werden. [6]

Vielleicht ist es ja genau diese beiläufige Selbstverständlichkeit, die von vielen nicht verstanden und von manchen nicht vertragen wird. Für unser Gesellschafts- und Rechtsverständnis besagt das nichts Gutes.

17 Antworten zu “Kurzzeitgedächtnis: Anmerkungen zur aktuellen Bayreuth-Inszenierung

  1. Reblogged this on Erbloggtes und kommentierte:

    Erinnertes über den Fall Guttenberg demonstriert hier wiederum die völlige Ahnungslosigkeit, mit der die sogenannte Qualitätspresse – oder besser, nach einer Neuschöpfung des Kneipenlog, Quantitätspresse – über den Fall Schavan berichtet. Nun ist auch geklärt, womit RA Bongartz in den vergangenen Wochen so beschäftigt war, dass er kaum je von sich hören ließ: Er hat unter Einsatz seiner umfassenden verwaltungsrechtlichen Expertise Bayreuther Archive durchwühlt. Ob er darüber im Auftrag seines Mandanten, des Herrn von Eichenbach, bloggte, der im Ansehen der geneigten Öffentlichkeit derzeit einen steilen Wiederaufstieg durchmacht, ist nicht bekannt. Nun zeigt sich jedoch, wieviel dessen stets bewahrte edle Contenance im Vergleich zum Verhalten von Akteuren wert war, die niemals auf Wiederverwendung in geheimer Mission hoffen dürfen.

  2. Bravo ! Herzlichen Dank für diese solide Aufklärung !
    (Das einzige, das in diesem Dschungel interessierter Heuchelei und Herumlügerei noch hilft.)

  3. In der Tat eine aufschlussreiche Antwort auf den Artikel von Spiewak. Als ich seinen Artikel las, kamen mir die gleichen Gedanken.
    Geradezu rabiat holt Spiewak zum Generalschlag gegen die Universitäten im Allgemeinen aus, und akkumuliert Kritik zu allen möglichen Themen.

    Als Insider einer Universität kann ich nur bestätigen, dass wichtige Entscheidungen (Promotionen, Habilitationen, Berufungen, etc. etc.) länger dauern, weil (1) sie mehrere Stationen Vorlauf brauchen und (2) genau gearbeitet werden muss, damit die folgenden Entscheidungen Hand und Fuß haben. Das ist keine Schwäche, sondern eine Stärke. In Gerichtsprozessen werden Entscheidungen ja auch nicht im Hau-Ruck-Verfahren getroffen. Wie RA Bongartz treffend sagt, geht es vor allem auch um die Interessen der betroffenen Einzelpersonen, denen man auf keinen Fall Schaden zufügen will.

    Die Universität Düsseldorf und insbesondere die Mitglieder der Kommissionen wurden attackiert und müssen dies zum großen Teil ohne Widerrede ertragen. Das muss man sich mal vorstellen – diese Personen haben nur ihre Pflicht im Rahmen der akademischen Arbeit getan!

    Allerdings glaube ich, dass sich nach Setzen des Staubes in wenigen Jahren dann das Prozedere als vorbildhaft herausstellen wird. Eine Klage von Frau Schavan gegen die Entscheidung, finde ich deshalb sehr gut, weil damit auch von den Gerichten die Vorgehensweise und Beschlüsse überprüft werden. Halten sie der Überprüfung Stand (wovon ich ausgehe), wird diese Angelegenheit einen neuen Standard setzen. Ich glaube, dass sie dann für Generationen von früheren und zukünftigen Doktoranden als abschreckendes Beispiel dienen wird, gerade weil der Fall nicht so plakativ wie der von zu Guttenberg war.

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  6. Theo-Ullrich Ludwig von Eichenbach

    Sehr geehrter lieber Herr Rechtsanwalt Bongartz,

    werden Sie die Zurückgetretene in ihrem unbändigen Verlangen, den auf recht abenteuerliche Weise aberkannten Titel zurückzuerhalten, rechtlich unterstützen? Sie scheinen mir dazu prädestiniert. Dass Ihre bisherigen Äußerungen in eine andere Richtung weisen, wird mit dem Stundenverrechnungssatz zu tun haben, mit dem Sie bisher in Ermangelung von Alternativen zufrieden waren. Und bitte denken Sie noch an die Übersendung Ihres Entwurfs für die Festrede zu meinem fünfzigsten Geburtstag.

    Ihr Theo-Ullrich Ludwig von Eichenbach

  7. Abenteuerlich, was da in den Medien alles behauptet worden ist. Hier noch so eine Fantasie:

    „Selbst im Falle zu Guttenbergs, der von Anbeginn wesentlich klarer war, verließ sich die Universität Bayreuth nicht allein auf die Beurteilung des Promotionsausschusses. Sie forderte zwei externe Gutachten an, eines verfasste der Bonner Jurist und Wissenschaftsrechtler, heute Ombudsman für die Wissenschaft, Wolfgang Löwer, das zweite der Konstanzer Wissenschaftstheoretiker Jürgen Mittelstraß.“ (Heike Schmoll in der FAZ vom 19.1.)

    Komplett zusammenfantasiert. In Wahrheit hat in Bayreuth einzig und allein die Promotionskommission über den Entzug des Doktorgrads entschieden. Sie hat für diese Entscheidung kein Gutachten eingeholt und auch keins selbst erstellt. Es gab als Entscheidungsgrundlage nur Doktorarbeit, Presseberichte und einen Brief des Freiherrn, in dem er schwere Fehler einräumte und um Wegnahme des Titels bat. An der Entscheidung war außer den Mitgliedern der Kommission niemand beteiligt.

    [… um ein paar Einzelheiten gekürzt …]

    Herr Löwer und Herr Mittelstraß […] kamen erst nachträglich ins Spiel. Sie wurden in die Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ gebeten. Ganz anderes Gremium, ganz andere Aufgabe. Löwer und Mittelstraß wollte man auch nicht dabei haben, damit sie nochmal zu Guttenbergs Arbeit prüfen. Auch für die Frage „Vorsatz“, die in diesem Gremium ja noch geprüft wurde, hat man nun nicht unbedingt Löwer und Mittelstraß gebraucht. Im Vordergrund standen viel mehr allgemeine Fragen beim Aufbau eines wirksamen Selbstkontrolle-Systems. […] Das nur nochmal zur Bestätigung und Klarstellung.

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  10. Im Cicero fordert jetzt Heiner Barz „Schluss mit der Willkür an den Hochschulen“. Sein Vergleich zwischen dem Guttenberg-Verfahren in Bayreuth und dem Schavan-Verfahren in Düsseldorf geht so:

    „Vergleicht man die Vorgehensweise der Universität Bayreuth im Fall Guttenberg mit den Abläufen an der Universität Düsseldorf im Fall Schavan, zeigen sich eklatante Unterschiede in fast jeder Hinsicht: vom Tempo – eine Woche in Bayreuth, neun Monate in Düsseldorf – über die Wahl der Gutachter – vom Fach in Bayreuth, fachfremd in Düsseldorf –, die Einbeziehung externer Expertise – in Bayreuth von Anfang an, in Düsseldorf nach acht Monaten –, die Anhörung des Doktorvaters – in Bayreuth erfolgt, in Düsseldorf nicht –, die Anhörung des Betroffenen – in Bayreuth angeboten, in Düsseldorf nicht – bis hin zur Qualifikation der Entscheidungsbefugten: in Bayreuth nur Professoren, in Düsseldorf auch nicht promovierte Mitarbeiter sowie Sekretärinnen und Studenten. Die Verfahren ähneln sich kaum.“

    Das ist weitgehend frei erfunden – siehe „Kurzzeitgedächtnis“ von RA Bongartz und mein Kommentar vom 13.6.

    Pikant: Barz ist Erziehungswissenschaftler in Düsseldorf und will hier offenbar die eigene Fakultät schlecht aussehen lassen.

    • Na, Pädagogik in Düsseldorf war ja noch nie eine richtige Wissenschaft. Da durfte man ja schon 1980 schreiben was man will, und wie man will, und von wem ab man will. 😉
      Saß der Barz nicht auch mal in irgendwelchen Gremien, die mit dem Fall Schavan befasst waren? Dann könnte er doch mal ein paar Dokumente leaken.

      • Barz hat sich immer wieder zum Fall und zu Plagiatsverfahren geäußert. Früher Höhepunkt seiner Einlassungen war ein ZEIT-Interview vom 11.5.2012, in dem er die Aufregung um die Doktorarbeit der Ministerin Schavan nicht verstehen wollte, weil Wissenschaft doch sowieso meist nur Ideen-Recycling sei.

        Jetzt findet er, dass die Plagiatsverfahren dieser Wissenschaftskultur unwürdig sind.

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  12. Zuerst mal ein riesengroßes Kompliment für das hervorragend gemachte Blog. Meine Vermutung ist ja, dass hier professionelle Journalisten am Werk sind.
    Eine Frage an den Autor diesen Beitrags: Ist der Entzug des Doktortitels bei Guttenberg nicht sogar rechtswidrig? Wenn eine speziellere Rechtsnorm vorliegt (Promotionsordnung), muss diese doch angewendet werden, also wäre die Feststellung der Täuschung doch zwingend gewesen?

    • Danke für die Blumen.

      Als professionelle Wissenschaftsjournalisten wären wir übrigens reif für’s Artenschutzprogramm. Hat unser ganz spezieller Freund, HU-Präsident Jan-Hendrik Olbertz, gerade erst höchstpersönlich festgestellt.

      Olbertz will nämlich festgestellt haben, dass es in Deutschland nicht viel mehr als zehn gute Wissenschaftsjournalisten gibt. Vielleicht ist ihm ja aufgefallen, dass nicht viel mehr als zehn (wenn überhaupt so viele) Wissenschaftsjournalisten in Deutschland bemerkt haben, an welcher unsäglichen Schmierenkomödie er sich in der Causa Schavan beteiligt hat?

      Seine Feststellung hat jedenfalls umgehend Martin Schneider, den Vorsitzenden der Wissenschafts-Pressekonferenz, auf den Plan gerufen. Auf dessen offenen Brief hat Olbertz inzwischen auch reagiert: Er hat’s natürlich nicht so gemeint, sondern im Gegenteil, er wollte die Wissenschaftsjournalisten natürlich verteidigen und meinte eigentlich „Wissenschaftsjournalistinnen und -journalisten, die sich noch im universellen (also übergreifenden, kulturellen, philosophischen oder ‚kategorialen‘) Sinn mit Wissenschaft beschäftigen, etwa als Form der Welterkenntnis und Wahrheitssuche, auch in der Gegenüberstellung zur Kunst oder der fortbestehenden Spannung zwischen Geistes- und Naturwissenschaften.“ Das ist in einem übergreifenden, ‚kategorialen‘ Sinn natürlich wieder mal Blech. Olbertz ahnt das wohl selbst und schiebt deshalb auch gleich vorsorglich nach: Die Gesprächsrunde, in der seine Äußerung gefallen ist, habe leider eine Vertiefung nicht zugelassen.

      „Mangel an der nötigen Tiefe“ – diese Wortfolge sollte sich Olbertz allmählich mal patentieren lassen.

    • In der Tat, die speziellere Norm geht der allgemeineren Regelung stets vor. Doch im Fall zu Guttenberg hat das niemanden interessiert – auch nicht das Hochschulpräsidium oder das bayerische Wissenschaftsministerium, denen die Rechtsaufsicht gegenüber dem Fachbereich bzw. der Universität oblag. Denn eine Klage gegen den Entzug des Doktorgrads war ja nicht zu erwarten, solange in der Begründung die Frage der vorsätzlichen Täuschung ausgeklammert blieb.

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