Wichtig ist im Labor: Die Moritat vom Textplagiat und seiner medizinischen Anwendung

Ursula von der Leyen im LaborErneut ist eine Ministerin unter Plagiatsverdacht und in Bedrängnis geraten, und wieder ist der frühere DFG-Präsident Ernst-Ludwig Winnacker hilfreich zur Stelle. Schon in der hitzigen Diskussion um die Doktorarbeit der Pädagogin, Philosophin und Theologin Annette Schavan hatte er erklärt, „was Plagiate wirklich sind“: Um „echte Plagiate“ handelte es sich, wenn „ein großer Teil des Textes abgeschrieben wurde.“ [1] Mit Ursula von der Leyen hat es diesmal eine Medizinerin getroffen, weshalb sich der Biochemiker Winnacker zu diesem Fall konkreter äußern kann:

Wichtig sei, dass der experimentelle Teil ihrer Arbeit richtig sei, so Winnacker. Er verwies auch darauf, dass es insbesondere in den Naturwissenschaften üblich sei, Textpassagen zu übernehmen, wenn der Sachverhalt auf anderem Wege nicht besser oder exakter ausgedrückt werden könne. [2]

Wer dem Plagiatsvorwurf entgehen will, der sollte also nicht einfach große Teile eines Textes abkupfern, sondern gezielt solche Textpassagen übernehmen, die er selbst nicht so gut hinbekommen hätte.

Vorwärts (und nichts vergessen)

Wichtiger als irgendwelche Textpassagen ist die Sauberkeit im Labor: In Winnackers Disziplin wie in der Medizin und überhaupt in den MINT-Fächern kommt es bei einer Doktorarbeit allein auf die echte Forschung an, deren Ergebnisse die Wissenschaft vorwärts bringen. Dagegen ist das Referieren des Forschungsstandes und alles weitere, was nicht unmittelbar aus der Laborarbeit resultiert, eine reine Fleißübung, die man eigentlich getrost vergessen kann: Darin sind sich viele Doktoranden und Doktorierten dieser Fächer mit ihren akademischen Betreuern wohl einig. Und Winnacker, der mit seiner Äußerung zum Fall von der Leyen zeigt, dass er vom Zitieren schlicht keinen Begriff hat, steht auch damit wohl nicht ganz allein.

Im Zusammenhang mit den Fällen Schavan, Lammert und Steinmeier erklärte auch der Dortmunder Physiker Metin Tolan, dass eine Dissertation das Feld nur irgendwie voranbringen müsse. Im Fall eines Plagiatsverdachts müssten sich die Prüfer daher stets folgende Frage stellen:

Wenn ich jetzt die abgeschriebenen Seiten aus der Arbeit entfernen würde, bleibt ein Erkenntnisgewinn für das Feld übrig? Wenn ja, dann ist es nur handwerklich schlecht, aber die Promotion ist als wissenschaftliche Leistung ja immer noch anzuerkennen. [3]

Das dürfte doch gut sein für Ursula von der Leyen. Denn die von VroniPlag bislang dokumentierten Plagiatsstellen finden sich fast ausschließlich in der Einleitung („Historischer Exkurs“) und im ersten Teil ihrer Arbeit, in dem die Autorin den Problemhintergrund und Forschungskontext ihrer eigenen Experimente darstellt („Thematischer Hintergrund und pathophysiologische Grundlagen“). Hier sieht es zwar etwas wüst aus, doch der experimentelle Teil der Arbeit scheint nicht betroffen. Und dass die Experimente seinerzeit einen Erkenntnisgewinn für das Feld erbracht haben, ist offenbar unstrittig. [4]

Man könnte also meinen, dass es sich bei diesen Mängeln einer medizinischen Doktorarbeit um Belanglosigkeiten handelt, die keinesfalls zum Entzug des Doktorgrades (med.) führen. Ohnehin scheint es fast, als könnten Textplagiate im medizinischen Fach per se kaum eine Rolle spielen, da ein weitgehend standardisiertes Fachvokabular und standardisierte methodische Vorgehensweisen nur geringen sprachlichen Gestaltungsraum lassen. [5]

Doch die Kandidatinnen und Kandidaten der Medizin seien gewarnt. Sie sollten tunlichst nichts auf solche Latrinenparolen geben – auch nicht darauf, dass für medizinische Doktorarbeiten ohnehin derart niedrige Ansprüche gälten, dass sie selbst von den Doktorvätern kaum gelesen würden und deshalb im Fall des Plagiats auch kaum Entdeckung oder gar Ahndung drohe: Es könnte böse enden. Selbst dann noch kann es böse enden, wenn man inzwischen Ministerin ist. Und deshalb, der akademischen Jugend von einst und jetzt zur Warnung und Beherzigung, erzählen wir nun eine wahre Moritat.

Die Ballade vom senkrechten Strich

Heiderose war das Kind armer, aber ehrlicher Leute, die sich das Essen vom Munde absparten, um ihrer Tochter die beste Bildung und Erziehung angedeihen zu lassen. Und so lernte sie und studierte gar fleißig, und alsbald kam sie an die Charité zu Berlin, wo sie auch glücklich ihren Abschluss als diplomierte Medizinpädagogin erwarb. Etliche Jahre später nahm sie auch die Promotion in Angriff. Doch mit diesem Vorhaben fühlte sie sich an der Charité alsbald nicht mehr gut aufgehoben. Sie vermisste eine ausreichende Anleitung durch die Professoren. Nur Gruppenarbeit ohne Betreuung habe es dort gegeben, klagte sie später. Und so kehrte sie Berlin den Rücken und wandte sich an die Universität zu O., wo man sie gastlich aufnahm.

Auch in O. ward Heiderose jedoch nicht glücklich. Gegenstand ihrer Arbeit war eine klinisch-experimentelle Untersuchung, doch sollte ihre klinische Studie zugleich wissenschaftssystematisch eingeordnet sein. Die Promovendin, die ja bereits erfolgreich ein Diplom errungen und sich überdies in einem Graduierten-Studiengang in M. eingeschrieben hatte, kämpfte mit Grundlegendem. Und auch ihre Betreuer taten sich schwer. Sie zeigten ihr eine Doktorarbeit als Muster, an dem sie sich ein Beispiel nehmen könne, und erklärten ihr, worauf es beim Literaturverzeichnis ankam: Ein Drittel der Seitenbreite war für die Namen der Verfasser vorzusehen, zwei Drittel für die Titelangaben und alles Weitere. Dazwischen war ein senkrechter Strich zu ziehen. Die nach Anleitung dürstende Kandidatin notierte sich dies gewissenhaft.

Im November 2007 konnte Heiderose dann ihre glücklich vollendete Dissertationsschrift vorlegen. Die Arbeit war nicht gering an Umfang, enthielt ein Vorwort, theoretische Grundlagen, Methodik der Untersuchung, Darstellung und Diskussion der Ergebnisse. Das Literaturverzeichnis zierte ein senkrechter Strich. Die klinische Studie hatte zu einem guten Resultat geführt, ganz so wie es der Waschzettel des untersuchten medizinischen Produkts versprochen hatte. Auch das Resultat der mündlichen Prüfung war an sich einigermaßen günstig. Nicht günstig war dagegen, dass sich just in diesem Augenblick im prüfenden Kollegium die Kunde verbreitete, dass die Doktorarbeit Plagiate enthielt.

Das Lied von der Eigenständigkeit

Im Mai 2009 erklärte der Promotionsausschuss der Fakultät die schriftliche Promotionsleistung für ungültig, weil sich die Kandidatin einer Täuschung schuldig gemacht habe: Sie habe Texte anderer Autoren übernommen, ohne dies angemessen zu kennzeichnen. Die beanstandeten Stellen fanden sich im Vorwort und im „Theorieteil“. Heiderose setzte sich zur Wehr: Sie war schlecht und falsch beraten worden, hatte selbst stets auf intensivere Beratung und Betreuung gedrungen, war von ihrem schwer erkrankten Doktorvater abgewimmelt und zu rascher Fertigstellung ihrer Arbeit gedrängt worden. Ferner brachte sie vor, dass ja nur der einführende Teil beanstandet wurde, nicht aber ihre eigenständige wissenschaftliche Leistung: Die klinische Studie.

Die Fakultät lehnte eine solche Unterscheidung jedoch rundheraus ab. Und auch das Verwaltungsgericht zu O. wollte nichts davon wissen, dass in einer medizinischen Doktorarbeit nur wichtig ist, dass der experimentelle Teil richtig ist. Und auch nicht das Oberverwaltungsgericht zu Lüneburg, vor dem Heiderose ein günstigeres Urteil erstreiten wollte. An sich sei der erste Teil gar nicht nötig gewesen, trug sie vor, und auch ihr verstorbener Doktorvater habe ihn nur als „schmückendes Beiwerk“ gesehen. Doch das Gericht befand, dass es zwar verbreitete Praxis sein möge, sich in medizinischen Dissertationen auf die Darstellung und Bewertung klinischer Befunde zu beschränken. Wenn dem aber ein allgemeiner Teil vorangestellt werde, dann sei damit auch der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen man wissenschaftlich korrekt zu arbeiten habe. Durch die Einführung des Lesers in das Thema werde die Chance, dass eine Doktorarbeit wissenschaftlich wahrgenommen und rezipiert werde, wesentlich verbessert:

Dieses Abzielen auf eine breitere Resonanz hat zur selbstverständlichen Folge, dass an den so verstandenen allgemeinen Teil keine minderen Ansprüche an die Wissenschaftlichkeit gestellt werden dürfen als an die klinischen Ausarbeitungen.
OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Juli 2015, 2 LB 363/13

Die Weise der friesischen Fischer

Von allen deutschen Stämmen und ihren Untergruppierungen habe die Gattung des friesischen Fischers den geringsten Wortschatz – einige hundert Worte wohl nur –, meinte man einst, als es in Deutschland noch Stämme und an der friesischen See noch friesische Fischer gab. Heute sind es die Mediziner und die Naturwissenschaftler, die über derart eingeschränkte Möglichkeiten des sprachlichen Ausdrucks verfügen, dass ihre Doktorarbeiten dieselben Dinge häufig nur in gleichen Wendungen beschreiben können. Immer wieder ist das zu hören, und keineswegs von der Hand zu weisen: Ein normiertes, beschränktes Vokabular führt bei der Beschreibung gleichartiger Sachverhalte zwangsläufig zu Textentsprechungen, ohne dass es sich deshalb schon um Plagiate handelt. Klaus Graf macht in diesem Sinne auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1980 aufmerksam. Der Tenor dieses Urteils lautet:

Der urheberrechtliche Schutzumfang einer wissenschaftlichen Arbeit gegenüber einer zweiten Arbeit, die sich mit [demselben Gegenstand] befaßt und daher zwangsläufig in gewissem Umfang zu denselben Beobachtungen und Feststellungen kommen muß, ist mit Rücksicht auf denselben Forschungsgegenstand und die dadurch vorgegebene Gliederung und Fachsprache eng zu bemessen. [6]

Hätte die glücklose Heiderose also auf dieses Urteil verweisen sollen, um ihre Aussichten vor Gericht zu verbessern? Wohl kaum. Und auch Ursula von der Leyen sollte besser nicht auf dieses BGH-Urteil verweisen, um die Unbedenklichkeit ihrer Textübernahmen zu untermauern. Denn der Abstand zwischen dem, was im Fall von der Leyen zu betrachten ist, und dem, was 1980 zu verhandeln war, ist so groß, dass die damals untersuchten Textstellen geradezu als Kontrastmittel wirken könnten, das ein Plagiat nur umso deutlicher hervortreten lässt.

Die Klage wegen Verletzung des Urheberrechts hatte damals zunächst insoweit Erfolg gehabt, als das Landgericht in dem Aufsatz des Beklagten ein Plagiat der Staatsexamensarbeit des Klägers erkannte. Gegen das Urteil hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht entschied in vollem Umfang zugunsten des Beklagten, obgleich es meinte, dass in dem Aufsatz des Beklagten zwar keine wörtlichen Entlehnungen ganzer Sätze, wohl aber viele nur geringfügig umformulierte Sätze ohne veränderten Aussagegehalt zu finden seien. Die inhaltlichen Übereinstimmungen beträfen jedoch keine eigenpersönliche, urheberrechtlich maßgebliche Leistung des Klägers. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem an.

Am deutlichsten, hatte das OLG gemeint, seien die inhaltlichen Übereinstimmungen anhand einer Gegenüberstellung von fünf Passagen aus der Veröffentlichung des Beklagten und der Staatsexamensarbeit des Klägers zu erkennen. Wenn wir diese Textstellen in das Textvergleichs-Tool von VroniPlag eingeben, ergibt sich ein zunächst irritierendes Bild: Zwei der fünf fraglichen Passagen zeigen keinerlei farbigen Ausschlag, d.h. hier findet sich noch nicht einmal eine übereinstimmende Vier-Wort-Folge. [7, 8] Die drei verbleibenden Passagen weisen zwar einzelne farbige Markierungen auf, die aber wenig bedeutend erscheinen. [9, 10, 11]

Der Aufsatz des Beklagten, in dem die erste Instanz immerhin ein Plagiat der Examensarbeit des Klägers gesehen hatte, wäre bei einer gezielten Überprüfung à la VroniPlag wohl kaum auffällig geworden. Erst eine sehr eingehende Beschäftigung mit den einzelnen Textpassagen, die sich von einem formalen Wortabgleich weitgehend löst, wird überhaupt erkennen lassen, worin hier inhaltliche Übereinstimmungen und Umformulierungen zu sehen sein sollen und warum sich in diesem Fall die Frage des geistigen Eigentums überhaupt ernsthaft stellt.

Duett vom Bauernopfer

Der Fall der Ursula von der Leyen liegt deutlich anders. Wie deutlich er liegt, lässt sich recht gut an einer Stelle zeigen, die Klaus Graf ebenso wie VroniPlag als „Bauernopfer“ klassifiziert hat:

In diesem Fall ist die Quelle zwar genannt, aber die wörtliche Abhängigkeit nicht gekennzeichnet worden. [12]

Doktorarbeit Ursula von der Leyen, S. 56Ursula von der Leyen nennt Künzer/Uhlig hier allerdings nicht als Quelle, sondern nur in ihrer (angeblichen) Funktion als Autoren einer von mehreren Untersuchungen, die „in den letzten Jahren“ ein bestimmtes Ergebnis erbracht haben. Neben ihnen werden Autoren weiterer derartiger Studien genannt. Die vollständige wörtliche Abhängigkeit von Künzer/Uhlig wird nicht angezeigt, und anders als beim typischen „Bauernopfer“ lässt sich aus dieser Aufzählung einschlägiger Studien auch kein Hinweis darauf ableiten, dass diese Textpassage dem Sinn nach, oder wenigstens teilweise wörtlich, gerade auf dieses Autorenduo zurückgehen könnte. Dies legt der Text von der Leyens umso weniger nahe, als die genannten Untersuchungen lediglich in chronologischer Abfolge aufgereiht sind.

Bei näherer Betrachtung erweist sich diese kurze, nur zwei Sätze lange Passage nicht als minder gravierendes „Bauernopfer“, bei dem die Quelle doch immerhin irgendwie angegeben und „nur“ der Umfang der Entlehnung nicht klar gekennzeichnet ist, sondern als das Ergebnis einer deutlich darüber hinausgehenden Manipulation. Die Kandidatin von der Leyen übernimmt die vorgefundene Formulierung nämlich mit sehr geringfügigen, belanglosen Änderungen, fügt aber in ihren Text Literaturverweise ein, die von denen ihrer Vorlage völlig abweichen.

Dabei sind diese – durch die Zitierweise im Harvard-Stil besonders auffälligen – Abweichungen nicht etwa das Zeugnis eines selbständigen Nachvollzugs des Forschungsstandes, sondern das Resultat der Vortäuschung einer solchen Leistung. So werden Künzer/Uhlig bei von der Leyen zu Autoren einer Untersuchung, die sie tatsächlich ebenso wenig vorgenommen haben wie Gussetti et al., während Untersuchungen, die das von Künzer/Uhlig beschriebene Ergebnis tatsächlich erbracht haben, unerwähnt bleiben. [13] Um eine solche Verfälschung des Gangs der wissenschaftlichen Forschung in einer medizinischen Doktorarbeit als hinnehmbar zu rechtfertigen, muss man wohl wirklich auf völlige Bedeutungslosigkeit medizinischer Dissertationen und damit auf totalen akademischen Bankrott plädieren.

Angesichts der Wichtigkeit senkrechter Striche ist ein solches Plädoyer vielleicht gar nicht vollkommen abwegig.

Heiderosens Schlussgesang

Durch den Spruch des Verwaltungsgerichtes zu O. ward Heiderose sehr betrübt. Ihre Täuschungshandlung sei erheblich und nicht nur ein Bagatellverstoß, sprachen die gestrengen Richter. Wenigstens 20% der Seiten ihrer Doktorarbeit seien betroffen. Es komme auch nicht darauf an, ob ihre Arbeit ohne die beanstandeten Stellen promotionswürdig gewesen wäre. Vergebens hatte sie vorgebracht, wie schwer es ihr gefallen war, Probanden für ihre klinische Studie zu finden, und dass sie die Früchte ihrer Mühen doch nie und nimmer durch eine bewusste Täuschung gefährdet hätte. Nicht besser gewusst hatte sie es, und auch ihren Betreuern war klar gewesen, dass ihre Arbeit voller Fehler war. Dennoch hatten sie die Dissertation angenommen. Den Theorieteil hatte sie inzwischen vollkommen überarbeitet, doch nun wollte die Fakultät von diesen Verbesserungen nichts wissen. Einer im Promotionsausschuss war befangen. Den Doktorvater hatte man nicht angehört, und nun war er tot.

Heiderosen war bitteres Unrecht widerfahren. Doch auch das Oberverwaltungsgericht zu Lüneburg vernahm ihr Flehen nicht. Auch offenkundige handwerkliche Fehler und mangelnde Korrektheit der Zitierweise ließen für sich genommen keineswegs schon auf Plagiate schließen, sprachen die Richter, weshalb auch Prüfer, die eine so offensichtlich fehlerhafte Arbeit annahmen, in dieser entscheidenden Hinsicht getäuscht sein konnten. Richtig war zwar, dass es dieser Kandidatin wohl an der Kenntnis wissenschaftlicher Standards gebrach. Und die Doktorarbeit, welche ihr die Betreuer als Muster vorgelegt hatten, zeigte ihrerseits Mängel in der Zitierweise. Doch selbst im Licht dieser Umstände konnte Heiderose schlechterdings nicht verkannt haben, dass die seitenweise erfolgte Übernahme fremder Texte ohne eindeutige Kennzeichnung des Umfangs dieser Entlehnungen zu einer Täuschung des Lesers führen musste. Die Richter hielten fest,

dass der Sinn und Zweck wissenschaftlichen Zitierens bei verständiger Betrachtung … jedenfalls in seinem wesentlichen Kern von sich aus offensichtlich ist und sich zumal jemandem, der die Voraussetzungen für die Durchführung eines Promotionsverfahrens erfüllt, ohne Weiteres erschließt.
OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Juli 2015, 2 LB 363/13

Heiderose vernahm es. Ungehört verhallte ihr Schlussgesang. Und so war die Messe gelesen.

21 Antworten zu “Wichtig ist im Labor: Die Moritat vom Textplagiat und seiner medizinischen Anwendung

  1. Das gezeigte Fragment ist ein Plagiat aufgrund der markierten Übernahme. Darüber hinaus wird es praktisch unmöglich sein, UGV nachzuweisen, dass es ihre Absicht war, den von ihr genannten Quellen eine Aussage zuzuschreiben, obwohl es nicht darin steht. Was bleibt ist eine schlampige Literaturrecherche. Schlampigkeit, bzw. schlechte Wissenschaft führen nicht zu einer Aberkennung, das könnte durch die zahlreichen plagiierten Textstellen passieren.

    • Um einen solchen Nachweis (wissentlich falsche Zuschreibung einer Aussage) geht es nicht. Frau von der Leyen ersetzt in der plagiierten Passage die Literaturverweise ihrer Vorlage durch andere. Aus dem Umstand, dass die (plagiierte) Aussage durch den tatsächlichen Inhalt der genannten Studien in zwei der vier Fälle nicht gedeckt wird, ist zu folgern, dass Frau von der Leyen diesen Austausch lediglich willkürlich vorgenommen, die von ihr genannten Studien gar nicht auf ihren Inhalt geprüft und somit ein Quellenstudium nur vorgetäuscht hat. Die Folge dieser Vorgehensweise ist dann eine verfälschende Darstellung des Ganges der Forschung, wobei Frau von der Leyen jedenfalls wissen musste, dass diese Folge eintreten konnte. Ein lediglich versehentlich unterlaufener Austausch sämtlicher Literaturverweise (zu einer ohnehin plagiierten Textstelle) ist dagegen nicht anzunehmen, zumal diese Angaben den Formatvorgaben der Dissertation entsprechend nicht in eine Fuß- oder Endnote, sondern unmittelbar in die Textstelle eingepasst wurden.
      In der einschlägigen Rechtsprechung zur Aberkennung des Doktorgrades spielt die Vortäuschung des Quellenstudiums übrigens sehr wohl eine Rolle, vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23. Mai 2007, 12 E 2262/05.

  2. Das Quellenstudium als Leistung hat in einer Naturwissenschaft eine deutlich geringere Bedeutung als in einem Fach, in dem es die Hauptleistung darstellt. Das genannte Urteil stammt aus den Erziehungswissenschaften und ist damit nicht vergleichbar. Wegen nicht überprüfter Quellen wird keine naturwissenschafliche/medizinische Fakultät einen Abschluss entziehen, wenn nicht noch Textplagiate hinzukommen. Diese sind bei UGV natürlich zweifellos vorhanden

    • Können wir uns zunächst darauf verständigen, dass die Frage, was eine naturwissenschaftlich-medizinische oder sonstige Fakultät allein wegen vorgetäuschten Quellenstudiums, ohne dass zugleich auch Textplagiate oder Datenfälschungen vorlägen, tut oder lässt, bislang eine rein hypothetische ist, die weder in meinem Beitrag, noch in meiner Antwort auf Ihren ersten Kommentar, noch in der Rechtsprechung thematisiert wird?

      Dass das Quellenstudium in der Erziehungswissenschaft als „Hauptleistung“ zu betrachten ist, möchte ich ebenso als Latrinenparole bezeichnen wie das Motto „wichtig ist im Labor“ für die Medizin. Was einem bei solcher Argumentation im Ernstfall widerfahren kann, das zeigt sich ja beispielhaft daran, wie es Heiderose jüngst erging. Wie sprachen doch die Richter? Was sagten sie zu dem gesteckten Rahmen, innerhalb dessen wissenschaftlich korrekt zu arbeiten ist?

      Aber als Bänkelsänger habe ich offenbar meinen Beruf verfehlt.

      • Tatsache ist, auch im zuvor genannten Urteil vom VG Frankfurt befinden sich massive Textplagiate in der Arbeit, der Hinweis auf das Quellenstudium wird nur am Rand erwähnt und daraus lässt sich nicht schließen, welche Bedeutung dies für die endgültige Entscheidung hatte. Weiterhin besteht ein deutlicher Unterschied zwischen dem, was „Heiderose“ gemacht hat, und, wie würde der Jurist sagen, einigen Blindzitaten. Aber das ist hypothetisch.

        Generell finde ich interessant, dass Sie scheinbar Einzelfallentscheidungen von Gerichten als eine Art Richtschnur für Entscheidungen in Plagiatsfällen sehen. Das ist vielleicht für Juristen verständlich, jedoch nehmen wir Naturwissenschaftler uns heraus, selbst zu entscheiden, was z.B. als Täuschung gilt, was als Leistung gilt, und wie wir dies im Zweifelsfall bewerten. Ich kann da dem Kollegen Prof. Dr. Tolan nur beipflichten.

      • RA Bongartz

        Im Rechtsstaat empfiehlt es sich für eine Behörde generell, im Verwaltungsverfahren (z.B. Überprüfung einer Dissertationsleistung mit möglicher Folge der Aberkennung durch die Universität) nicht losgelöst von Recht und geltender Rechtsprechung vorzugehen. Spätestens im Fall einer Anfechtungsklage könnte es sich auszahlen, wenn man seine Entscheidung auf Gründe gestützt hat, die auch vor Gericht bestehen können. Als „Richtschnur“ könnten gültige Gerichtsurteile insoweit durchaus dienen. Die hier angezogenen Urteile sind allerdings zunächst dadurch von Interesse, dass sie Entscheidungen und Entscheidungsgründe von Hochschulen aufgreifen und bestätigen.

        (Dass es zur Anfechtungsklage nur kommt, wenn die Behörde eine „ungünstige“ Entscheidung trifft, versteht sich. Bei Verwaltungsverfahren mit „günstigem“ Ausgang erledigt sich somit auch die gerichtliche Überprüfung.)

        „Nur am Rand“ stehen in einem Urteil die Randnummern. Sicher nicht randständig ist dagegen wie vorliegend die Feststellung einer Täuschungshandlung. Natürlich ist es Ihnen unbenommen, als Naturwissenschaftler dem Kollegen Prof. Dr. Tolan beizupflichten, der einfach die abgeschriebenen Seiten aus einer Doktorarbeit entfernt und dann sieht, ob noch eine promovable Leistung übrig bleibt. Eine andere Frage ist es, ob der Kollege Tolan, der an der TU Dortmund als Prorektor für alle Fragen von Studium und Lehre zuständig ist, der Promotionsordnung seiner eigenen Fakultät beipflichtet. Speziell § 22 Abs. 1 (i.V.m. § 11 Abs. 2) könnte da Schwierigkeiten machen:

        „Der Doktorgrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn, insbesondere aufgrund einer vorsätzlich oder fahrlässig abgegebenen falschen Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden, wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.“

        Die Promotionsordnung ist eine autonome Rechtsnorm der Fakultät auf formell-gesetzlicher Grundlage. Sie gibt keinen Hinweis darauf, dass hier speziell naturwissenschaftliche Täuschungsbegriffe zur Anwendung kommen. Sie sieht auch nicht vor, dass als schriftliche Dissertationsleistung gewertet werden kann, was in Teilen keine Leistung ist.

  3. Frage an die Linguisten: Wie heißen eigentlich solche Leute, die die Schavanisten-Rolle für Ugv spielen? Also das Kaliber Prof. Dr. Gert G. Wagner (Vorstandsmitglied beim Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung e.V.) und RA Dr. Cornelius Richter, LL.M. (Geschäftsführer ebendortselbst), die sich hier äußern:
    http://www.tagesspiegel.de/wissen/plagiatsvorwurf-gegen-ursula-von-der-leyen-100-medizinische-doktorarbeiten-pruefen-und-dann-urteilen/12421688.html
    Also wenn ein RA schon Richter heißt, dann hat er womöglich die Weisheit gleich mit zwei Löffeln gegessen. Aber bitte die Kommentare dazu lesen und auch das Feedback hier:
    http://www.tagesspiegel.de/wissen/ursula-von-der-leyen-plagiatsaufklaerer-sieht-parallelen-zum-fall-schavan/12424780.html

    • Schavanisten bleiben natürlich erstmal Schavanisten, auch wenn sie ihr Süppchen im neuen Kontext nochmal aufzuwärmen versuchen. Für die hauseigenen Apologeten von der Leyens bieten sich zwei Bezeichnungen an:
      a) Leyenianer, oder einfacher:
      b) Plagiats-Leyen

  4. @ RA Bongartz: Die Promotionsordnung gibt überhaupt keine Definition, was unter Täuschung zu verstehen ist. Es bleibt also den Mitgliedern der Fakultät überlassen, wie sie den Begriff definieren. Daher sehe ich keinen Widerspruch zur Aussage von Herrn Prof. Dr. Tolan, welcher abgesehen davon als anerkannter Wissenschaftler wissen dürfte, wie solche Begriffe für das Fach zu definieren sind und wie in entsprechenden Fällen zu handeln ist.

    PS: @E[…] [Tragen Sie Ihre Twitterkonflikte mit Dritten doch bitte über Twitter aus, danke. -red.]

    • „Die Promotionsordnung ist eine autonome Rechtsnorm der Fakultät auf formell-gesetzlicher Grundlage.“
      (RA Bongartz um 16:04)

      Maßgeblich ist hier überraschenderweise nicht, dass ein anerkannter Wissenschaftler schon wissen dürfte, wie was zu verstehen und was dann zu tun ist. Maßgeblich ist vielmehr, was die Ordnung vorgibt innerhalb dessen, was das Recht als Rahmen setzt. Auch die Begrifflichkeit ist, soweit es sich um Rechtsbegriffe handelt, eine rechtliche. Die Promotionsordnung hat daher nicht zu definieren, was unter Täuschung zu verstehen ist.

      Wenn ein Prüfer aus einer Prüfungsarbeit nachträglich Teile entfernt, die auf eine Täuschungshandlung schließen lassen, um diese Arbeit dann ohne Berücksichtigung dieser Teile zu bewerten, dann offenbart das nicht nur ein bemerkenswertes Wissenschaftsverständnis. Es könnte auch über „kollusives Zusammenwirken“ nachdenken lassen.

  5. Nun, wenn die Prüfungsordnung nicht definiert, was eine Täuschung ist, dann muss es wohl jemand anderes tun, also womöglich doch die Fakultät. Das Geschreibe im letzten Absatz braucht man nicht zu kommentieren, da eindeutig ist, dass im Vergleich zwischen einem Blogschreiber und einem renommierten Physikprofessor, die Expertise bei Letzterem liegt.

    Wie man sehen kann, ist dies auch keine Einzelmeinung:

    http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/plagiatsvorwurf-abgewiesen–106261463.html

    • Vielleicht ist das ja Ihre Vorstellung von einer zielführenden Diskussion: Einfach nicht zur Kenntnis nehmen, was der andere dargelegt hat (Promotionsordnung als Rechtsnorm, daher rechtliche Begrifflichkeit), im Zweifel unabhängig vom Sachverhalt auf nicht hinterfragbare Autoritäten verweisen (der renommierte Physikprofessor, der schon wissen wird), wodurch sich „das Geschreibe im letzten Absatz“ erledigt (wissenschaftlich-argumentativ ganz toller Ansatz, Herr Naturwissenschaftler!), und sich dann auf einen Artikel aus der Badischen Zeitung berufen, der nichts, aber auch nicht das Geringste mit der ganzen Diskussion zu tun hat. Denn da hat nun eine Universität einen Plagiatsvorwurf für unberechtigt befunden. Potzblitz. Ja. Und?

      P.S. Der Hinweis auf die Badische Zeitung ist derart daneben, dass ich grüble. Sollten Sie vielleicht der Auffassung sein, dass ich den Hochschulen die Kompetenz abspreche, eine Täuschung festzustellen? Ist es das? – Das kann es aber doch eigentlich nicht sein. Denn wie sollten Sie auf so eine Idee gekommen sein? Wenn es das aber nicht ist – was dann? Welche Einzelmeinung, die keine ist, hätten Sie denn gern?

  6. Sie haben aber schon gelesen, dass in dem Artikel berichtet wird, dass es Textübereinstimmungen zwischen zwei Arbeiten gibt, jedoch auf die Unterschiede bei „zentralen Inhalten“ verwiesen wird. Konsequenz: Kein wiss. Fehlverhalten festgestellt. Dass das interessant bzgl. der von ihnen zitierten Aussage von Herrn Prof. Dr. Tolan ist, dürfte zu erkennen sein.

    • Die Problemstellung war in Göttingen/Freiburg aber deutlich anders als bei einem Vorgehen à la Tolan: Im Fall Siewert ging es um die oft schwierige Abgrenzung zwischen Teamarbeit und Einzelleistung. Die Textübereinstimmungen betrafen nach Feststellung der Universität diejenigen Teile der beiden fraglichen Arbeiten, die die gemeinsamen Voraussetzungen im Rahmen des Forschungsteams zum Gegenstand hatten.

      „In den zentralen Inhalten unterschieden sich die beiden wissenschaftlichen Arbeiten dagegen: Schließlich behandelten sie jeweils eigenständige Fragestellungen und interpretierten die Ergebnisse der gemeinsamen Forschung eigenständig, heißt es in der Stellungnahme der Kommission.“

      Tolan sagt dagegen etwas völlig anderes: Wenn abgeschrieben wurde, ignoriert man das einfach und prüft, was die Arbeit sonst noch so bringt. Er sagt auch ausdrücklich, so müsse man „immer“ prüfen. Er hält die Entscheidung im Fall Schavan für „falsch“, weil man dort nicht so geprüft habe.

      • Lieber Herr RA Bongartz,

        vielleicht macht sich ja daran das Missverständnis der Vergleichbarkeit der beiden genannten Fälle fest? Dass man im Göttinger/Freiburger Fall das Vorgehen bei der Bewertung so interpretiert, dass die gemeinsamen Voraussetzungen gleichsam wie bei einem Plagiat ignoriert und nur der Rest geprüft wird. Aufgrund Ihrer Erläuterungen sehe ich das nicht so, vielleicht aber AlbertB?

      • Ja, wer das wüsste! Auszuschließen ist hier wenig. AlbertB scheint von den Anstrengungen des gestrigen Tages ermattet, und meine gepuderte Perücke juckt und drückt.

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  8. Manchmal kommt man leider nicht so schnell zu einer Antwort. Ja in der Tat dachte ich an besagten Vergleich, da es in diesem Fall Personen gab/womöglich gibt, die die Textübernahmen als nicht ausreichend gekennzeichnet ansahen/ansehen, was dann als Plagiat angesehen werden könnte.

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