Promoviert sein und bleiben: Seife und Cultur

„Die Seife ist ein Maaßstab für den Wohlstand und die Cultur der Staaten“, wusste bereits 1844 Justus von Liebig. Und sie ist ein Maaßstab nicht nur für Wohlstand und Cultur der Staaten, wie wir ergänzen wollen. In Gießen, wo man eine Universität nach Liebig benannt hat und überhaupt sehr auf Wohlstand und Cultur hält, erfreut sich Seife folglich ganz besonderer akademischer Wertschätzung. So wurde kurz nach dem Düsseldorfer Reinfall der Annette Schavan unser jetziger Außenminister Frank-Walter Steinmeier durch die Justus-Liebig-Universität von jeglichem Plagiatsverdacht reingewaschen. Seitenweise hatte er in seiner 1991 vorgelegten Dissertation fremde Textteile aneinandergefügt, ohne die wörtlichen Zitate zu kennzeichnen, und sich dabei gerne auch gleich die Erläuterungen und Literaturnachweise aus den fremden Fußnoten angeeignet.

Maßstäbe und was sie so tun

VroniplagWiki: Dokumentation Fws, S. 128Die Steinmeier-Dokumentation durch VroniPlag Wiki ist auch hinsichtlich einer oft übersehenen Begleiterscheinung des Plagiats entlarvend: An den Resultaten der Arbeitstechnik des Kandidaten Steinmeier lässt sich gelegentlich zeigen,  dass der Plagiator den angeblich „eigenen“ Text noch nicht einmal in allen Teilen in seinem Sinn erfasst haben muss. So schreibt Steinmeier auf Seite 147 seines Opus über die klassische Konzeption des demokratischen Rechtsstaats, sie basiere

auf der Trennung zwischen demokratischer Legitimation des Rechts und dessen moralischer Begründung und Geltung. Ist demokratische Legitimation auf Institutionalisierung von Verfahren angewiesen, die die Prinzipien von Freiheit und Gleichheit in den Modus der faktischen Beteiligung am staatlichen Rechtsetzungsprozeß übersetzen, so beruht die moralische Begründung des Rechts – auch wenn sie als prozedurale die gleichen Prinzipien voraussetzt – auf nicht institutionalisierten Prozessen, die von faktischer Partizipation der potentiellen Normadressaten unabhängig sind. Indem in der gegenwärtigen rechtstheoretischen Diskussion die moralische Begründung des Rechts zunehmend dessen demokratische Legitimationsform durchdringt, wird deren spezifische Auszeichnungsfähigkeit tendenziell aufgehoben. Die Entdifferenzierung von demokratischer Legitimation und moralischer Begründung des Rechts bedeutet die Usurpation einer gesellschaftlichen Kontrollfunktion durch die politischen Entscheidungsinstanzen. Sie führt dazu, daß der mögliche Konflikt zwischen demokratischer und moralischer Rechtfertigung von Rechtsentscheidungen innerhalb der Staatsapparate ausgetragen wird, die ohnehin dazu tendieren, sich von empirischer Konsensbeschaffung zu entlasten.146 Das moralische Argument kann dann leicht als Demokratieersatz mißbraucht werden. Auf diese Weise sind Rechtsentscheidungsmaßstäbe zur Selbstlegitimation imstande.147 Sie produzieren selber die Rechtfertigungsgründe, auf die sie ihre Entscheidungen stützen.

Uff. Allzu leichte Kost ist es nicht, die uns hier zugemutet wird. Und im Wesentlichen ist all dies offenbar dem Fleiß und Hirn des Kandidaten Steinmeier entsprungen. Die Fußnote 146 verweist auf „gleichlautende Bedenken“, die schon von älteren Autoren vorgetragen worden seien. Fußnote 147 enthält einen Hinweis auf einen Aufsatz der Politikwissenschaftlerin Ingeborg Maus, dem offenbar die Einsicht zu entnehmen war, dass Rechtsentscheidungsmaßstäbe sich selbst legitimieren können. Darüber hinaus wird uns eröffnet, dass diese Maßstäbe in der Lage sind, Rechtfertigungsgründe zu produzieren und Entscheidungen zu treffen. Es handelt sich hier offensichtlich um verblüffend potente Maßstäbe. Die Automatisation des Rechtswesens ist nur noch eine Frage der Zeit.

Wer nun aber bei Ingeborg Maus nachlesen will, auf welche Weise sich die Maßstäbe selbst legitimieren und was sie sonst noch so treiben, der wird zunächst über die klassische Konzeption des demokratischen Rechtsstaats belehrt: Sie basiere

auf der Trennung zwischen demokratischer Legitimation des Rechts und dessen moralischer Begründung und Geltung. Ist demokratische Legitimation auf die Institutionalisierung von Verfahren angewiesen, die die Prinzipien von Freiheit und Gleichheit in den Modus der faktischen Beteiligung am staatlichen Rechtsetzungsprozeß übersetzen, so beruht die moralische Begründung des Rechts – auch wenn sie als prozedurale die gleichen Prinzipien voraussetzt – auf nichtinstitutionalisierten Prozessen, die von faktischer Partizipation der potentiellen Normadressaten unabhängig sind. Indem in der gegenwärtigen rechtstheoretischen Diskussion (und Rechtspraxis) die moralische Begründung des Rechts zunehmend dessen demokratische Legitimationsform durchdringt, wird deren spezifische Auszeichnungsfähigkeit aufgehoben. Die Entdifferenzierung von demokratischer Legitimation und moralischer Begründung des Rechts bedeutet die Usurpation einer gesellschaftlichen Kontrollfunktion durch die politischen Entscheidungsinstanzen. Sie führt dazu, daß der mögliche Konflikt zwischen demokratischer und moralischer Rechtfertigung von Rechtsentscheidungen innerhalb der Staatsapparate ausgetragen wird, die ohnehin dazu tendieren, sich von empirischer Konsensbeschaffung zu entlasten. Das moralische Argument kann dann leicht als Demokratieersatz mißbraucht werden. Auf diese Weise sind Rechtsentscheidungsstäbe zur Selbstlegitimation imstande. Sie produzieren selber die Rechtfertigungsgründe, auf die sie ihre Entscheidungen stützen.

Frank-Walter Steinmeier verdankt dem Aufsatz von Ingeborg Maus also keineswegs nur die Kenntnis erstaunlicher Fähigkeiten und Aktivitäten von Rechtsentscheidungsmaßstäben. Er hat vielmehr diesen ganzen langen Passus vollständig und so gut wie wortwörtlich von Maus abgeschrieben. Seine eigene Leistung beschränkt sich auf die Streichung eines bestimmten Artikels sowie eines Zusatzes in Klammern, die Hinzufügung eines abschwächenden „tendenziell“, die Getrenntschreibung von „nicht institutionalisiert“ – und eine „Korrektur“, die einen entscheidenden Zug der Argumentation völlig unsinnig werden lässt. Denn dem Juristen Steinmeier ist der Rechtsstab offenbar kein Begriff, und so werden juristische Entscheidungsstäbe umstandslos auf Maßstäblichkeit reduziert.

Weimar demgegenüber: Exekutivprobleme der Zuordnung

Auf S. 177 f. erfahren wir Bemerkenswertes über die Verhältnisse im Rechtswesen der Weimarer Republik:

Von einer monarchischen Exekutive konnte ebensowenig die Rede sein wie von der Gesetzgebung als der Repräsentation eines homogenen Bürgertums. Die alte Front zwischen Bürgertum und Krone wurde durch andere Fronten abgelöst, durch die Konflikte zwischen Bürgertum und Arbeiterschaft, zwischen rechts und links und zwischen dem Interesse an der Bewahrung und dem an der Veränderung der gesellschaftlichen Ordnung durch den Staat. Diese im Kaiserreich zwar schon gewachsenen, aber noch nicht bestimmenden Gegensätze ließen sich demgegenüber von Exekutive und Legislative nicht mehr zuordnen und machten daher das überkommene Verständnis der Grundrechte problematisch. Mit einem Vorbehalt des Gesetzes waren Freiheit und Eigentum des Bürgertums nicht mehr hinreichend gesichert.

Nun dürfen wir rätseln, wie wir uns eine Zuordnung der beschriebenen Gegensätze durch Exekutive und Legislative vorzustellen haben. Einer solchen Exekutive und einer derartigen Legislative würden wir gerne mal bei der Arbeit zusehen: Das könnte unser Bild von den Verhältnissen in Kaiserreich und Weimarer Republik doch ganz entscheidend bereichern – zumal eine Zuordnung dieser Gegensätze durch Exekutive und Legislative offenbar für das Verständnis der Grundrechte elementar wichtig ist. Außerdem: Wieso „demgegenüber“? Wemgegenüber? Etwa im Sinne von „in der Weimarer Republik, im Unterschied zum Kaiserreich“? Doch wenn diese Gegensätze im Kaiserreich zwar schon gewachsen, aber erst in der Weimarer Republik bestimmend geworden waren – wieso konnten sie dann ausgerechnet jetzt, anders als im Kaiserreich, durch Exekutive und Legislative nicht mehr zugeordnet werden?

Die Sache klärt sich, wenn wir zur Kenntnis nehmen, dass Steinmeier diesen Textabschnitt vollständig und vollkommen wörtlich aus einem Aufsatz des Juristen und Schriftstellers Bernhard Schlink abgeschrieben hat. Dabei hat er seine Vorlage allerdings an einer Stelle „korrigiert“, aus „dem Gegenüber von Exekutive und Legislative“ ein schlichtes „demgegenüber“ gemacht und damit „seine“ Ausführungen von jeglichem Sinn befreit.

Am Ende fügt Steinmeier diesem Passus übrigens eine Fußnote an. Sie lautet:

Schlink, B., Freiheit durch Eingriffsabwehr – Rekonstruktion der klassischen Grundrechtsfunktion, EuGRZ 1984, S. 458; Maus, I., Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaates, in: dies., Rechtstheorie und politische Theorie im Industriekapitalismus, München 1986, S. 21 ff.

Das ist ein klassischer Verweis auf zwei Autoren, die sich gleichfalls und womöglich weiterführend zum Thema äußern, aber es ist nie und nimmer der Nachweis einer Abhängigkeit von einem der beiden Autoren. Dieser Verweis täuscht vielmehr darüber hinweg, dass die gesamte Passage vollständig und wortwörtlich von Bernhard Schlink abgekupfert wurde – eine Technik der Vertuschung, die Steinmeier auch an anderer Stelle wählt. Doch in Gießen sah man in all dem kein Plagiat, konnte noch nicht mal wissenschaftliches Fehlverhalten ausmachen, denn „ein Irrtum über die Urheberschaft wird nicht erregt“. [1]

Gießener Irrtümer sind offenbar ungeheuer erregungsresistent.

Rein – aber auch sauber?

Wohl nicht ganz sauber, aber reingewaschen ist nun auch Dr. med. dent. Solaiman M. Der erste Teil seiner 2008 in Gießen vorgelegten Doktorarbeit, in dem er in sein Thema einleitet und Material und Methoden seiner Untersuchung vorstellt, ist an zahlreichen Stellen aus sieben Arbeiten anderer Forscher abgekupfert, die weder in den Fußnoten noch im Literaturverzeichnis genannt werden. Bemerkenswert sind unter anderem die Übernahmen aus einer Gießener Dissertation, die 2006 demselben Doktorvater zur Begutachtung vorgelegen hatte. Selbst eine „Einkaufsliste“ wurde mitsamt der Tippfehler aus dieser Arbeit vollständig abgeschrieben. Auch sein Literaturverzeichnis hat Dr. med. dent. M. zu guten Teilen aus den Literaturangaben der von ihm plagiierten Autoren zusammenkopiert. [2]

In Gießen nimmt man derlei nicht allzu schwer. M. ist allerdings kein prominenter Politiker und muss deshalb hinnehmen, dass man ihm immerhin wissenschaftliches Fehlverhalten attestiert. Wolf-Dietrich Walker, der Vorsitzende der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Justus-Liebig-Universität, teilte VroniPlag Wiki mit Schreiben vom 15. Juni 2014 gleichwohl mit, die Kommission habe M.s Fehlverhalten

nicht als so schwerwiegend angesehen, dass es mit dem Entzug des Doktorgrades geahndet werden müsste. Das Verfahren gegen Dr. M[…] ist daher endgültig abgeschlossen. [2]

Diese Auskunft kann nicht überraschen. Wie könnte denn die Universität Gießen angesichts der offen zu Tage liegenden Tatsachen im Fall Steinmeier auch jemals noch einen Doktorgrad wegen Plagiaten entziehen? Überraschen wird diese Erklärung auch nicht deshalb, weil die Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis ein solches Verfahren gar nicht führen darf und demzufolge auch nicht abschließen kann. Hier ist aus der geltenden Rechtsprechung nur beispielhaft das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Plagiatsfall Schavan anzuführen. Es stellt fest, dass diese Kommission nicht nur nach Hochschulgesetz und Promotionsordnung, sondern selbst gemäß den „Grundsätzen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ keineswegs das zuständige Gremium für ein solches Verfahren ist:

Vielmehr bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 der Grundsätze, dass das Verfahren vor der Untersuchungskommission nicht andere, gesetzlich bzw. satzungsrechtlich geregelte Verfahren ersetzt. Dementsprechend stellt § 8 Abs. 2 Satz 2 der Grundsätze auch ausdrücklich klar, dass die anderweitig gesetzlich oder satzungsrechtlich geregelten Verfahren von den jeweils zuständigen Organen eingeleitet werden. Erfüllt daher – wie im vorliegenden Fall – die Behauptung wissenschaftlichen Fehlverhaltens zugleich möglicherweise einen Tatbestand, der nach der einschlägigen Promotionsordnung Sanktionen rechtfertigt, so ist das dafür vorgesehene Verfahren unter Beachtung der in der Promotionsordnung normierten Zuständigkeiten durchzuführen. [3]

Auch an der Justus-Liebig-Universität schreibt die Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in § 10 Abs. 3 ausdrücklich fest, dass das Verfahren vor der ständigen Kommission nicht andere gesetzliche oder satzungsrechtlich geregelte Verfahren ersetzt. [4] Und auch in Gießen sind die Zuständigkeiten in einem Verfahren, das nach der einschlägigen Promotionsordnung zu Sanktionen führen kann, in eben dieser Promotionsordnung normiert: Zuständig ist allein der Promotionsausschuss der Fakultät. [5] Dennoch hat der Gießener Kommissionsvorsitzende Walker natürlich recht: Das Verfahren, das von dieser Kommission nicht geführt werden durfte, ist von ihr endgültig abgeschlossen worden. Denn Dr. med. dent. M. wird kaum Klage dagegen erheben, dass ihm von der Justus-Liebig-Universität der Doktorgrad trotz all der Plagiate nicht entzogen worden ist. Und solange nicht geklagt wird, können die Universitäten offenbar tun und lassen, was ihnen gefällt.

Jedenfalls solange sie sich an die richtigen Seifenentscheidungsmaßstäbe halten, sich dabei selbst legitimieren und irgendwelche Rechtfertigungsgründe produzieren, auf die sie ihre Entscheidungen stützen.

2 Antworten zu “Promoviert sein und bleiben: Seife und Cultur

  1. Der Frank-Walter hat doch auch eine lupenreine Persil-Weste, was das Kopieren von Datenpaketen am Frankfurter DE-CIX und deren Weitergabe an fremde Geheimdienste anbetrifft. Mit dem Kopieren hat er also offensichtlich viel Erfahrung, in verschiedenen Medien.

  2. Pingback: Promoviert sein und bleiben: Steinmeier, Schavan und die Lösung des Plagiatsproblems | Erbloggtes

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