Das große ABC des Urteils im Schavan-Prozess: Von A(rglist) bis Z(itierfehler)

A | Arglist

Ein möglicherweise vorhandenes Vertrauen der Klägerin darauf, dass ihr der verliehene Grad erhalten bleibt, steht dessen Rücknahme hier […] nicht entgegen. […] Im Übrigen wäre die Klägerin aber auch nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen der Behörde einzuwirken.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 230)

B | Befangenheit

Für eine Besorgnis der Befangenheit [der Mitglieder des Fakultätsrats] […] bestehen objektiv keine Anhaltspunkte. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in Mutmaßungen und ist unsubstantiiert. Das gilt insbesondere für ihren Vortrag, die Befangenheit der Mitglieder des Fakultätsrats ergebe sich aus dem Umstand, dass der von Prof. Dr. [Rohrbacher] Ende September 2012 dem Promotionsausschuss vorgelegte Bericht auf ungeklärtem Wege an die Presse gelangt sei. Inwieweit dieser Umstand geeignet sein soll, die Besorgnis zu begründen, dass die Mitglieder des Fakultätsrats nicht unparteilich entscheiden würden, erschließt sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 62)

C | Collage

Die auf den Seiten 75 – 76 der Dissertation dargestellte Freud-Rezeption ist […] fast vollständig aus nicht gekennzeichneten, identisch übernommenen oder geringfügig abgewandelten Textbausteinen aus der Schrift von Ernst Stadter […] zusammengefügt worden. Stadter wird auch gar nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt. Zu Recht hat Prof. Dr. [Rohrbacher] ferner gerügt, dass sich Seite 78 der Dissertation nahezu in Gänze als “Collage“ von solchen Textstellen erweist, die ohne Kennzeichnung aus den Werken von Josef Nuttin […], Gustav Bally […] sowie Jean Laplanche und Jean-Bertrand Pontalis […] übernommen wurden. Letzteres Werk wird ebenfalls nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 88-89)

D | Doktorvater

Dass sich der seinerzeitige Erstgutachter (bzw. Referent) Prof. Dr. [Wehle] […] nicht vorstellen kann, dass die Klägerin getäuscht hat, belegt im Gegenteil, dass er von der der Klägerin zum Vorwurf gemachten plagiierenden Verfahrensweise gerade keine Kenntnis hatte. Für die Berechtigung des andernfalls den Gutachtern (bzw. Referenten) gegenüber zu erhebenden Vorwurfs, sie hätten rechtswidrig, wenn nicht sogar in kollusivem Zusammenwirken mit der Klägerin, deren Arbeit in Kenntnis um die Verstöße gegen das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit angenommen, spricht ebenfalls nichts.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 148)

E | Erziehungswissenschaftliche Zitierkultur

Im Übrigen bestehen auch keine verifizierbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass gerade für das Fach Erziehungswissenschaften an der philosophischen Fakultät der beklagten Universität etwas anderes gegolten habe. Vielmehr sprechen alle Umstände auch hier für eine umfassende Kennzeichnungspflicht im Sinne der eingangs dargestellten Anforderungen.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 117)

F | Fahrlässigkeit

Die in Bezug auf die übernommenen Textstellen vorgenommenen Umformulierungen und Umstellungen der Syntax […], die Verwendung von Synonymen […] sowie einzelne Auslassungen […] lassen ebenfalls keinen anderen Schluss zu als den einer gezielten Auswertung und Verwendung von Sekundärquellen durch die Klägerin. Dem hat die Klägerin letztlich substantiiert nichts entgegengesetzt. Sie behauptet lediglich pauschal für die Fälle, in denen sie Zitatfehler einräumt, diese beruhten jeweils auf einem Versehen im Sinne von Fahrlässigkeit. Angesichts der dargestellten Art und Weise ihrer Befassung mit den nicht kenntlich gemachten Sekundärtexten bzw. Textstellen ohne hinreichende Quellenangabe kann jedoch von einem bloß versehentlichen Verstoß gegen das Redlichkeits- und Zitiergebot nicht die Rede sein.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 162)

G | Grundständige Promotion

Dass dem Absolventen eines grundständigen Promotionsstudiums die Möglichkeit eingeräumt wird, sein Studium ausschließlich mit der Promotion und ohne weiteren akademischen Abschluss zu beenden, stellt gegenüber den sonst üblichen mit einer akademischen Abschlussprüfung zu beendenden Hochschulstudiengängen insbesondere mit Blick auf die deutlich geringere Arbeitsbelastung sowie in zeitlicher Hinsicht einen erheblichen Vorteil dar. Gleichzeitig erhöht sich für den Absolventen allerdings wegen der Abhängigkeit von Promotion und Studienabschluss das Risiko eines erfolglosen Hochschulabschlusses. Das hat zur Folge, dass der Promovend als Kehrseite der von ihm freiwillig getroffenen Risikoentscheidung für eine grundständige Promotion nicht nur den erfolgreichen Abschluss seines Studiums vom Erfolg der Promotion abhängig macht, sondern zugleich in Kauf nimmt bzw. nehmen muss, dass sein Hochschulabschluss auch zukünftig das weitere Schicksal seiner Promotion teilt.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 187)

H | Honnefelderiana

I | Irrtumserregung

Zur Überzeugung der Kammer steht auch […] fest, dass die Klägerin […] bei [den seinerzeitigen Gutachtern bzw. Referenten sowie den übrigen an der Promotionsentscheidung beteiligten Mitgliedern der Fakultät] die tatsächlich fehlerhafte Vorstellung herbeigeführt hat, auch diese Textstellen seien von ihr im Sinne der eidesstattlichen Erklärung ohne Hilfsmittel verfasst worden und damit das Ergebnis einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die seinerzeitigen Gutachter (bzw. Referenten) die Annahme der Dissertation der Klägerin in der vorgelegten Form empfohlen hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass die Klägerin dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit und ihrer eidesstattlichen Erklärung zuwider in ihrer Arbeit im vorbezeichneten Umfang sowohl andere als die von ihr in den Fußnoten angegebenen Quellen verwendet als auch wörtliche oder sinngemäße Übernahmen als solche nicht gekennzeichnet hat.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 148)

J | Jahresfrist

Damit steht ferner fest, dass der Entziehung des Doktorgrades auch die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nicht entgegensteht, die bestimmt, dass die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist. Denn die Jahresfrist ist nach § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW in den Fällen arglistiger Täuschung nicht zu beachten. […] Davon abgesehen ist die Jahresfrist […] hier auch eingehalten worden. Sie beginnt erst zu laufen, sobald eine Behörde Kenntnis von allen die Rücknahme rechtfertigenden – also auch von den für eine Ermessensentscheidung maßgeblichen – Tatsachen hat.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 234, 236)

K | Kommission für gute wissenschaftliche Praxis

Mit dem Fakultätsrat hat […] das nach §§ 20, 21 PromO zuständige Organ entschieden. Ob der Fakultätsrat die bei der beklagten Universität […] zum Zwecke der Verfolgung wissenschaftlichen Fehlverhaltens eingerichtete ständige Untersuchungskommission hätte bitten dürfen, dem Verdacht gegen die Klägerin nachzugehen und den Sachverhalt aufzuklären, kann offen bleiben. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu bestand […] jedenfalls nicht. Eine solche ergibt sich weder aus den [2002 in Kraft getretenen] Grundsätzen [zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der beklagten Universität] selbst noch aus der Promotionsordnung. Vielmehr bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 der Grundsätze, dass das Verfahren vor der Untersuchungskommission nicht andere, gesetzlich bzw. satzungsrechtlich geregelte Verfahren ersetzt. […] Erfüllt daher – wie im vorliegenden Fall – die Behauptung wissenschaftlichen Fehlverhaltens zugleich möglicherweise einen Tatbestand, der nach der einschlägigen Promotionsordnung Sanktionen rechtfertigt, so ist das dafür vorgesehene Verfahren unter Beachtung der in der Promotionsordnung normierten Zuständigkeiten durchzuführen.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 50)

L | Literaturverzeichnis

Rechtlich unerheblich ist, dass die Klägerin die meisten der betroffenen Werke, aus denen sie Textpassagen wortgleich oder leicht abgewandelt übernommen hat, in das Literaturverzeichnis aufgenommen hat. Denn es entspricht der wissenschaftlichen Redlichkeit, dass etwaige Übernahmen von anderen Autoren bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 108)

M | Mildere Mittel

Gravierende Fälle wissenschaftlicher Unredlichkeit bedürfen einer wirkungsvollen Sanktionsmöglichkeit, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft nicht zu beschädigen und die Vertrauensbasis der Wissenschaftler untereinander zu erhalten, ohne die erfolgreiche wissenschaftliche Arbeit nicht möglich ist. Anlass, stattdessen etwaige mildere Mittel, z.B. in Gestalt einer Rüge, zu erwägen, bestand deshalb für den Fakultätsrat nicht. Abgesehen davon enthält weder die Promotionsordnung eine Ermächtigungsgrundlage hierzu, noch ist eine solche sonst ersichtlich.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 196)

N | Neunzehnhundertachtzig

O | Originalitätsmangeltheorie (#fail)

P | Prüfung der Prüfung

Q | Quantität der Verstöße

Rechtlich nicht zu beanstanden ist insoweit, dass der Fakultätsrat unter Berücksichtigung der Anzahl der Täuschungsverstöße in der Dissertation […] in der Gesamtschau davon ausgegangen ist, dass damit quantitativ die Bagatellgrenze überschritten wird. Denn in der Sache zutreffend hat er dabei darauf abgestellt, dass die vorgenannten Befundstellen alle drei Teile der Arbeit betreffen, sich jeweils mindestens über mehrere Zeilen, wenn nicht sogar über mehrere Seiten erstrecken und sich auf eine Vielzahl von Werken verschiedener Autoren beziehen. Dass die Dissertation seiner Meinung nach in erheblichem Umfang Verstöße gegen das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit enthält, hat der Fakultätsrat damit in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 137)

R | Rezeption und Paraphrase als wissenschaftliche Leistung

Dass die Klägerin insbesondere in Bezug auf die den zweiten Teil der Dissertation betreffenden Befunde und die von ihr dort dargestellten “Theorien des Gewissens“ keine eigenen Lösungen präsentiert, sondern lediglich fremdes Wissen rezipiert, ist für die Frage, ob eine Täuschungshandlung vorliegt, […] irrelevant und bedarf keiner weiteren Sachaufklärung. Denn auch der Reproduktion bzw. der Paraphrasierung fremder Texte liegt stets eine fachlich wertende wissenschaftliche Leistung zu Grunde, die darin besteht, wie die Inhalte erfasst und komprimiert wiedergegeben werden. Mithin unterliegt auch die Verwendung solcher fremd erstellten Reproduktionen und Paraphrasierungen genauso den wissenschaftlichen Zitierregeln, wie die Schöpfung eines gänzlich neuen Inhalts.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 124)

S | Sinn und Zweck der Doktorgradentziehung

Denn mittels der Rücknahme des Doktorgrades infolge einer aufgedeckten Täuschung sollen nicht nur […] die akademischen Lauterkeitsregeln durchgesetzt und die Wissenschaftlichkeit des akademischen Promotionswesens von Störungen bereinigt werden. Die Rücknahme des Doktorgrades dient vielmehr auch dazu, außenwirksam klarzustellen, dass der Klägerin, der seinerzeit mit der Erlaubnis zur Führung eines Doktorgrades die Befähigung zu vertiefter – und auch selbständiger – wissenschaftlicher Arbeit bescheinigt worden war und die durch die Verleihung des Doktorgrades öffentlich sichtbar als Mitglied der akademischen Wissenschaftsgemeinde (“scientific community“) ausgewiesen war, aufgrund ihrer nachträglich für ungültig erklärten Promotionsleistung die erforderliche Qualifikation zur berechtigten Führung des Doktorgrades fehlt.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 237)

T | Tauglichkeit der Argumente

Ob die Klägerin, wie sie weiter behauptet, die von ihr benannten Quellen der Primärliteratur tatsächlich selbst überprüft hat oder nicht und ob sie die Werke in ihrer Bibliothek vorhält, ist ebenfalls rechtlich ohne Bedeutung. Der Vortrag geht in der Sache am objektiven Gehalt des Täuschungsvorwurfs vorbei, der beinhaltet, dass die Klägerin ihre Entlehnungen aus der Sekundärliteratur zwecks Darstellung der Erkenntnisse zu der Primärliteratur […] in ihrer Dissertation nicht durchweg hinreichend kenntlich gemacht hat.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 124)

U | U

Vgl. „X“

V | Verjährung

Zutreffend ist der Fakultätsrat davon ausgegangen, dass sich weder aus der Promotionsordnung selbst noch aus sonstigen Regelungen eine absolute Ausschluss- bzw. Verjährungsfrist für die Ungültigerklärung von Promotionsleistungen ergibt. […] Für eine analoge Anwendung von sonstigen Verjährungsregeln (aus anderen Rechtsgebieten) besteht ebenfalls kein Raum. […] Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sonstige Hochschulabschlüsse den jeweils einschlägigen Prüfungsordnungen zufolge im Regelfall nur binnen einer Ausschlussfrist – überwiegend gilt hier eine Fünfjahresfrist […] – entzogen werden können. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Prüfungsordnungen einerseits und der hier einschlägigen Promotionsordnung für die grundständige Promotion der Klägerin andererseits verstößt auch nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die jeweiligen Ordnungen sind bezüglich  ihres Regelungsgegenstandes und in ihren Zielrichtungen nicht miteinander vergleichbar.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 181, 183-184)

W | Wiedergabe von Primärquellen aus Sekundärliteratur

Es ist […] rechtlich unerheblich, ob von der Klägerin, wie sie unterstützt durch die von ihr hierzu vorgelegten Stellungnahmen von [H]. [Fend?] und [H].-[E.]. [Tenorth] moniert, eine Erarbeitung des interdisziplinären beschreibenden zweiten Teils der Arbeit allein aus der jeweiligen Primärliteratur nicht erwartet werden konnte. […] Maßgeblich ist […] ausschließlich, ob und inwieweit die der Sekundärliteratur entnommenen Paraphrasen […] als solche kenntlich gemacht worden sind. Fehlt es, wie hier, an einer solchen Kenntlichmachung und bezieht sich die Klägerin auf eine Primärquelle, deren Inhalt und / oder Deutung sie letztlich aus einer nicht nachgewiesenen Sekundärquelle abschreibt, täuscht sie. Dabei muss der Rückgriff auf Sekundärliteratur auch nicht lediglich im Grundsatz offen gelegt werden, sondern immer, also in jedem Einzelfall, in dem Sekundärliteratur gedanklich bzw. sinngemäß oder wörtlich übernommen wird.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 126)

X | X

Vgl. „U“

Z | Zitierfehler

Es ist zwar grundsätzlich denkbar, fehlerhafte Zitierungen als bloße Zitierfehler außer Acht zu lassen. Der hier zu verzeichnende Täuschungsbefund und der dabei deutlich werdende Umgang der Klägerin mit den von ihr benutzten, aber nicht kenntlich gemachten Sekundärquellen, bei denen sie Formulierungen entweder wörtlich übernommen oder nur in Details verändert hat, indem sie Sätze umgestellt, Begriffe durch Synonyme ersetzt hat usw., spricht allerdings dagegen, dass die beanstandeten Textpassagen auf bloßen “Montagefehlern“ oder einer ungenauen Arbeitsweise beruhen. Das gilt erst recht für die von der Klägerin aus dem Werk von Ernst Stadter übernommenen Textpassagen […], dessen Arbeit sie auch im Literaturverzeichnis nicht angeführt hat.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2271/13 Rdnr. 162)

10 Antworten zu “Das große ABC des Urteils im Schavan-Prozess: Von A(rglist) bis Z(itierfehler)

  1. Dr. Bernd Dammann

    Das Urteil der 15. Kammer des VG Düsseldorf, die Klage der Ex-Bundesbildungs- und wissenschaftsministerin Dr. h.c. mult. Annette Schavan abzuweisen, ist vernichtend. Das exemplifiziert und belegt nun auch das mit Hilfe von rechtlich bedeutsamen Begriffen, denen die Kammer eine tragende Rolle in ihrer Beweisführung zumisst, alphabetisch angelegte und inhaltlich dokumentierte Glossar zu ausgewählten Schlüsselstellen aus der Urteilsbegründung. Schlimmer hätte diese verwaltungsgerichtliche Abfuhr gar nicht ausfallen können. Jedenfalls übersteigt das gewöhnlich selbst die Vorstellungskraft besonders phantasiebegabter Menschen. Deswegen kann man eigentlich nicht oft genug und ausdrücklich darauf hinweisen, dass die hier unter dem Buchstaben S ‚Sinn und Zweck‘ wörtlich zitierte Passage aus dem Kontext der Rdnr. 237 dieses Urteils den tatsächlichen Höhe- und Schlusspunkt der in jeder Hinsicht höchst verdienstvollen Ausführungen dieser Kammer darstellt.

    Aber diese Urteilsbegründung ist, wie mir scheint, damit noch nicht hinreichend ausführlich und ihrer auffallenden und herausragenden Qualität entsprechend angemessen gewürdigt. Sie ist m.E. jenseits der hier in der alphabetischen Abfolge von Schlüsselbegriffen zusammengestellten Textauszüge aus der Urteilsbegründung über diesen konkreten Einzelfall hinaus nämlich von beispielhafter und wegweisender Bedeutung. Dieser aufs Grundsätzliche zielende Aspekt bleibt leider in dieser lexikalisch geordneten Auflistung noch unbeachtet.

    Die Ausführungen des 44 Schreibmaschinenseiten umfassenden und neben ‚Leitsätzen‘ und ‚Tenor‘ in 240 Randnummern untergliederten Textes zeichnen sich durch einen ausgeprägten Zug zur rechtspropädeutischen Vermittlung von Grundsätzen und Denkfiguren der deutschen ‚allgemeinen Verwaltungslehre‘ aus. Er vermittelt in deutlich erkennbaren Umrissen entscheidende Grundlagen und tragende Elemente des Verwaltungsrechts. Insbesondere werden der Auftrag, die Aufgabe und die Grenzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens genau benannt. So rechtssystematisch punktgenau angewandt und begriffslogisch messerscharf entfaltet war das in anderen einschlägigen Urteilen aus den letzten Jahren, die die Kammer übrigens zur Unterstützung und Untermauerung der eigenen Urteilsbildung heranzieht, in dieser erhellenden Klarstellung zum verwaltungsrechtlichen Umgang mit „Plagiatsfällen“ noch nicht zu lesen.

    Die Kammer stützt ihre Urteilsfindung im Rahmen und nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ergebnis auf das quasi-normative Regulativ der ‚Redlichkeit/Lauterkeit‘, das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundgelegt ist und dessen strenge Einhaltung sowohl von überragender Bedeutung für die Funktionstüchtigkeit von Wissenschaft und Forschung ist als auch gleichermaßen in einem außerordentlichen öffentlichen Interesse liegt. Die verfahrensrechtliche Aufteilung bei der Beschäftigung mit „Plagiatsfällen“ in ein inneruniversitäres „Vorprüfungsverfahren“ und ein fakultätseigenes „Hauptverfahren“ durch die Fakultät (Dekan und/oder Fakultätsrat) ist verwaltungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange unter dem Vorzeichen der derzeit gültigen Rechtslage der Fakultätsrat als letztendlich zuständiges Organ in seiner bindenden Entscheidungsgewalt nicht beeinträchtigt und bereits zuvor festgelegt wird. Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass die Fakultät (Dekan und/oder Fakultätsrat) auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes befugt ist, im Rahmen eines von ihr einzuleitenden „Vorprüfungsverfahrens“ Hilfe und Unterstützung Dritter in Anspruch zu nehmen. Schließlich verweist die Kammer darauf, dass das vom Fakultätsrat durch Beschluss ggfs. zu eröffnende „Hauptverfahren“ verwaltungsrechtlich nicht hintergehbar aus zwei aufeinander folgenden Verfahrensschritten besteht, über die fakultätsintern als solche auch getrennt voneinander beraten und beschlossen werden muss: (1) „Ungültigerklärung der schriftlichen Promotionsleistung“ und (2) „Rücknahme des mit Promotionsurkunde verliehenen Doktorgrades“.

    Die Kammer hat dazu klar und deutlich zu erkennen gegeben, dass es nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes keinen zwingenden Automatismus gibt, der in jedem Fall Schritt 2 aus Schritt 1 folgen lassen muss. Für Schritt 2 müssen vielmehr in jedem Einzelfall in besonders hohem Maße die Folgewirkungen einer solchen Entscheidung für die in Art. 1 und Art. 2 GG grundgelegten Schutzrechte der betroffenen Persönlichkeit abgewogen und ermessensfehlerfrei berücksichtigt werden. Im Klartext: auch in schwerwiegenden Plagiatsfällen ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit befugt, nach Prüfung der besonderen persönlichen Voraussetzungen und Bedingungen des jeweiligen Einzelfalles unter Berufung auf Art. 1 und 2 GG den von der Universität verfügten Entzug des Doktorgrades rückgängig zu machen.

    Mal sehen, ob und wann wir auch das einmal erleben.

  2. Das Rezeption und Paraphrasen von Primärquellen eine wiss. Leistung darstellen war in textbasierten Fächern schon immer so (im Gegensatz z. B. zu den Naturwissenschaften, in denen dies keine wiss. Leistung ist, hier irrt auch das Gericht, wenn es seine Stellungnahme hierzu als allgemeingültig betrachtet), bedauerlich, dass das Gericht das für diese Fächer erneut klar stellen musste.

    Ein interessantes Urteil wurde im Forum bei Vroniplag veröffentlicht, da es der Meinung einer Universität widerspricht, es geht allerdings um eine Bachelor-Arbeit:

    http://openjur.de/u/626692.html

  3. Worauf wollen Sie hinaus, Dr. Dammann? Auf die Berücksichtigung sonstiger Verdienste bzw. der Lebensleistung des Promotionsbetrügers? In welcher Konstellation kann 2. nicht auf 1. folgen?

  4. Die Unterscheidung zwischen 1.) Ungültigerklärung der schriftlichen Promotionsleistung und 2.) Entzug des Doktorgrades scheint eine Besonderheit der Düsseldorfer PromO zu sein.

  5. Dr. Bernd Dammann

    Rechtsanwalt Bongartz beliebt zu scherzen. Sein schmallippiger Hinweis liegt völlig neben der Sache. Schon das kleine Einmaleins des Hochschulrechts lautet ganz anders. So sieht sich etwa der Dekan Prof. Bleckmann von der HH-Uni Düsseldorf genötigt, in seinem aktuellen ‚Offenen Brief‘ an die ‚Rheinische Post‘ unter der Überschrift „Korrekte Verfahrenswege sichern die Autonomie der Wissenschaft“ daran zu erinnern – ich zitiere: „Hochschulen und Fakultäten sind auf der einen Seite Behörden, auf der anderen Seite wissenschaftliche Einrichtungen.“ Ohne Ausnahme werden folgerichtig in allen Promotionsordnungen wissenschaftlicher Hochschulen in der BRD diese Doppelgesichtigkeit und Doppelfunktion in geltendes Prüfungsrecht umgesetzt und finden in entsprechend gestalteten Vorschriften und Bestimmungen ihren verfahrenstechnischen Ausdruck.

    Dass ich mein Anliegen zumindest halbwegs verständlich ausgedrückt habe, zeigen mir die kritisch-konstruktiven, weiterführenden und erhellenden Bemerkungen von ‚Gast‘, deren/dessen Hinweis auf das Urteil des VG Schwerin vom 9. April 2013 genau das belegt. Hupe Weißkräcker zeigt mit dem von ihm beschrittenen Weg eine Möglichkeit des Sinn erschließenden und verstehenden Lesens des Schavan-Urteils auf. Das von ihm bereits erschlossene Begriffsinventar bedarf allerdings weiterer Ergänzungen. Ausschließlich ‚Rosinenpickerei‘ zu betreiben, führt in die Irre. Und im Übrigen gilt allemal: Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile!

  6. Einige Leute sprechen bei dem Schavan-Urteil von einem „wegweisenden Urteil“, was m. M. nach etwas übertrieben ist. Es ist ein Urteil für einen einzelnen Plagiatsfall, genauso, wie das Schweriner Urteil. Auch die Erklärung einiger Leute, dass sich Universitäten, die andere Entscheidungsgrundlagen in Erwägung ziehen, bzw. verwenden, würden somit gegen das herrschende Recht verstoßen, ist zumindest hinterfragenswürdig, da m. M nach a) Universitäten und Fakultäten durchaus im Rahmen der wiss. Freiheit auch eigene (fachspezifische / Aufgabenspezifische) Bewertungsmaßstäbe in diesen Fragen setzen können, und b) das Schweriner Urteil demnach auch herrschendes Recht darstellt, sich jedoch m. M. nach durchaus unterschiedlich in einigen Aspekten äußert. Hinzu kommt noch, dass das Düsseldorfer Gericht zwar als Maxime die wiss. Redlichkeit positioniert, die Vorstellung, was diese nun in jedem Detail gebietet, unterscheidet sich jedoch zwischen den Wissenschaftsformen durchaus und die Interpretation des Düsseldorfer Gerichts hat zunächst nur Relevanz für das Fachgebiet der Schavan-Dissertation, bzw. zu verwandten Fächern.

    Das, was Herr Dr. Dammann anführt ist sehr interessant und hat wohlmöglich Einfluß auf zukünftige Urteile. Dies dürfte auch für das Schweriner Urteil gelten.

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