Der Fall Marc Jan Eumann und der Schavan-Skandal

Seine Jahresfeier 2012 hatte das Institut für Journalistik an der TU Dortmund unter das launige Motto „Journalisten-Zapfenstreich“ gestellt. Der geschäftsführende Direktor, Horst Pöttker, eröffnete mit einem Vortrag, der von Begegnungen mit allerlei Absolventen des Instituts handelte und so aufzeigen konnte, „dass die Berufsaussichten für Journalisten nicht so schlecht sind, wie viele denken.“ [1] Sodann trat ein besonders ermutigendes Beispiel für die nicht so schlechten Berufsaussichten von Journalisten, insbesondere aber von Absolventen des Instituts für Journalistik an der TU Dortmund, an das Rednerpult:

Dr. Marc Jan Eumann, NRW-Staatssekretär für Medien und Europa. Er übermittelte den Studierenden Glückwünsche von der Landesregierung und betonte, wie wichtig kritische Journalisten für eine gut funktionierende Demokratie sind. [1]

Es folgte die feierliche Überreichung der Urkunden an die letztjährigen Absolventen der Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge des Instituts.

Auch den Doktorandinnen und Doktoranden, zu denen Staatssekretär Marc Jan Eumann selbst gehörte, gratulierte Prof. Dr. Pöttker. Anschließend sorgte eine Kollage aus Fernsehaufnahmen der Zapfenstreiche für die ehemaligen Bundespräsidenten Horst Köhler und Christian Wulff und den ehemaligen Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg für Schmunzeln im Publikum. [1]

Dieses freudige Ereignis trat am 4. Mai 2012 ein, wenige Tage nachdem Annette Schavan beim Gedanken an ihre Doktorarbeit das Lachen vergangen war. Auch in Dortmund ist seither bei diesem Thema erhöhte Humorlosigkeit eingetreten. Dafür sorgte wohl abermals eine Kollage. Auch ein weiterer Zapfenstreich erscheint nicht ausgeschlossen.Seit Anfang Januar 2013 steht der nordrhein-westfälische Medienstaatssekretär Marc Jan Eumann (SPD) im Verdacht, ein „Promotionsbetrüger“ zu sein (besser: ein „Promotionstäuscher“ – die Problematik des juristischen Betrugsbegriffs in solchem Zusammenhang können wir an dieser Stelle aber vernachlässigen). Unstrittig ist, dass seine 2010 an der TU Dortmund eingereichte pressegeschichtliche Doktorarbeit auf der Magisterarbeit fußt, die Eumann 1991 an der Universität zu Köln vorgelegt hatte. Nun geht es um die Frage, wie sich das Verhältnis zwischen beiden Arbeiten genau beschreiben lässt, und ob es sich dabei um ein legitimes Verhältnis handelt.

Von besonderem Interesse ist dabei § 8 der Promotionsordnung der Dortmunder Fakultät 15 (Kulturwissenschaften) in der damals geltenden Fassung, wonach der Kandidat bei der Einreichung der Doktorarbeit auch eine Erklärung darüber abgeben musste,

ob die vorgelegte Dissertation ganz oder in einer anderen Fassung oder in Teilen einer Hochschule im Zusammenhang mit einer staatlichen oder akademischen Prüfung vorliegt oder vorgelegen hat. [2]

Nach allem, was wir bislang über den Fall Eumann wissen, scheint es nur zwei unschöne Möglichkeiten zu geben: Der damalige Kandidat hat die Abgabe einer solchen Versicherung entweder ordnungswidrig unterlassen (in welchem Fall dann auch die Prüfungsbehörde ihrerseits ordnungswidrig verfahren wäre), oder aber er hat diese Versicherung wahrheitswidrig abgegeben. Zu dieser Frage schweigt Eumann. Seine Beteuerung, dass der Titel seiner Magisterarbeit dem Doktorvater, dem Prüfungsausschuss und der Fakultät bekannt gewesen sei, ist hier nicht weiterführend.

Von Interesse sind auch die widerstreitenden Äußerungen des Doktorvaters und des Zweitgutachters. Tatsächlich war es der Doktorvater, Horst Pöttker, Professor für Praxis und Theorie des Journalismus, der die Überprüfung des Falles durch die Universität anstieß: Erst durch die Lektüre einer kritischen Rezension der Doktorarbeit wollte Pöttker mit der Tatsache konfrontiert worden sein, dass Eumann zwanzig Jahre vor der Promotion bereits eine Magisterarbeit mit nahezu identischem Titel und teilweise identischem Inhalt verfasst hatte. Bis dahin hatte sich dieser Doktorvater für das akademische Vorleben seines externen Kandidaten offenbar nicht näher interessiert. Nun fühlte er sich getäuscht und tat dies auch öffentlich kund. [3] Zweitgutachter Ulrich Pätzold erklärte unterdessen gleichfalls öffentlich, warum Eumann nicht getäuscht und alles seine Richtigkeit hatte. [4]

Spätestens bei diesem Stand der Dinge mochte man sich um den ordentlichen Gang der förmlichen Überprüfung durch die Universität seine sorgenvollen Gedanken machen. Denn ein Verfahren, um dessen Gegenstand sich Doktorvater und Zweitgutachter gleich zu Beginn öffentlich eine Kontroverse liefern, darf bereits als belastet gelten. Dabei hatte die TU Dortmund Zweifel daran, dass sie diesen Fall nachgerade mustergültig aufarbeiten würde, gar nicht erst aufkommen lassen wollen. Vor dem Hintergrund des Skandals um die Doktorarbeit der Wissenschaftsministerin Schavan und in Anbetracht der Skandalisierung des Düsseldorfer Prüfverfahrens musste es auffällig erscheinen, wie man in Dortmund den ordnungsgemäßen Gang eines solchen Verfahrens vorgezeichnet hatte: Zunächst Vorprüfung durch die Ombudsperson, sodann Prüfung durch die „Kommission zur Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis“, dabei Einbeziehung eines externen Gutachters, sodann Bewertung durch das Rektorat, schließlich – sofern das Rektorat so entscheidet – Überweisung an die Fakultät.

Damit entsprach der in Dortmund gewählte Verfahrensweg exakt den Vorstellungen und Forderungen, die von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) geäußert worden waren. Zugleich schien die TU Dortmund damit in allen Punkten die massive Kritik am Düsseldorfer Verfahren im Fall Schavan zu bestätigen, denn all das, was die Kritiker von Düsseldorf vergeblich gefordert hatten, erklärte Dortmund nun zu wesentlichen Bestandteilen des Verfahrens. Der Fall Eumann erschien als jener prominente Fall nach Schavan, in dem der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens bei der Promotion nun erstmals nach „Regeln guter wissenschaftlicher  Praxis“ behandelt werden würde. Auch angesichts des Umstands, dass die Dortmunder TU-Rektorin Ursula Gather 2011/2012 als HRK-Vizepräsidentin fungiert hatte und derzeit der Landesrektorenkonferenz in Nordrhein-Westfalen vorsteht, liegt die Deutung nahe, dass dem Fall Eumann eine beispielgebende Rolle zugedacht war. Als externer Gutachter wurde denn auch kein geringerer als der Ombudsmann der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Wolfgang Löwer, hinzugezogen.

Skandal und Skandalisierung

Der Verlauf dieses Musterverfahrens ist jedoch durchaus nicht musterhaft. Gerade dies macht den Fall Eumann aber nicht nur an sich interessant, sondern erlaubt auch noch einmal Aufschlüsse im Rückblick auf den Plagiatsfall Schavan und seine Begleitung durch Medien, Politiker und Wissenschaftsfunktionäre. Am Fall Eumann wird erneut deutlich, wie das Düsseldorfer Prüfverfahren im Fall Schavan systematisch skandalisiert wurde:

Im Fall Schavan löste der Bruch der Vertraulichkeit einen Sturm der Entrüstung aus. Nachdem die Medien darüber berichtet hatten, dass das Rohrbacher-Gutachten den Plagiatsvorwurf bestätigte und von vorsätzlicher Täuschung ausging, musste man den Eindruck gewinnen, dass ein solcher Geheimnisverrat ein unerhörtes, nie dagewesenes Sakrileg sei. Noch die wüstesten Haudegen des Wissenschaftsbetriebs zeigten sich kindlich erschüttert. In Medienkommentaren, von Politikern, nicht zuletzt aber von Wissenschaftsfunktionären wurden nun heftige Vorwürfe gegen den Promotionsausschuss und die Fakultät erhoben, die bis zur Unterstellung politischer Motive und bis zur Behauptung der Befangenheit sämtlicher Verfahrensbeteiligter reichten. Das Gutachten müsse verworfen und das Verfahren neu eröffnet oder sogar von der Universität ganz „abgegeben“ werden. Tatsächlich haftete dem Verfahren der Düsseldorfer Fakultät seither in der öffentlichen Wahrnehmung der Makel der Indiskretion an.

Ähnlich Missliches geschah in Dortmund, doch die Reaktionen fielen völlig anders aus: Auch die für Eumann ungünstigen Schlüsse des Löwer-Gutachtens wurden den Medien vorab bekannt. [5] Doch das Echo auf diesen Geheimnisverrat war kaum messbar. Nachdem Löwer erklärt hatte, dass er nicht die Quelle der Indiskretion sei, [6] hatte es damit sein Bewenden. Aus Politik und Wissenschaft fühlte sich niemand zu einer Wortmeldung oder gar zur Verfahrenskritik berufen. Außer Eumann selbst verdächtigte niemand die Mitglieder der Dortmunder Kommission oder des Rektorats der mangelnden Korrektheit oder gar der Befangenheit. In den Medien war die Angelegenheit ohnehin weitestgehend unbeachtet geblieben.

Im Fall Schavan empfahl der Promotionsausschuss dem Fakultätsrat im Dezember 2012 die Einleitung des Hauptverfahrens. Daraufhin erklärte der Dekan der Fakultät, dass er dem Rat die Frage vorlegen werde,

ob die von der Promotionskommission ermittelten Befunde als schwerwiegend genug betrachtet werden können, um das Verfahren zur Aberkennung des Doktortitels zu eröffnen. [7]

Dies und nichts anderes wurde durch die Universität seinerzeit über den Stand des Verfahrens offiziell mitgeteilt. Zugleich wurde betont, dass hierin keine vorweggenommene Entscheidung der Fakultät zu sehen sei, dass es dem Fakultätsrat vielmehr freistehe, ob er dieser Empfehlung folgen wolle oder nicht, und dass auch eine eventuelle Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst nur bedeute, dass der Fakultätsrat selbst in die Prüfung der Sache eintrete. Immer wieder wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren in allen Stufen und Phasen ergebnisoffen geführt werde. In der öffentlichen Diskussion hinterließen diese Erklärungen wenig Eindruck. Nach wie vor wurde behauptet, dass das Verfahren mangelhaft und unredlich und die Verurteilung faktisch bereits erfolgt sei. Selbst in der Äußerung des Düsseldorfer Rektors Hans Michael Piper, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung gelte und Schavan ein Recht auf ein ordentliches Verfahren habe, wollte man einen Beleg für einen „Prominentenmalus“ erkennen. [8]

Im Fall Eumann fasste das Rektorat der TU Dortmund am 18. Juli 2013 folgenden Beschluss:

In Würdigung des Kommissionsberichts und des externen Rechtsgutachtens stellt das Rektorat erhebliches wissenschaftliches Fehlverhalten des Herrn Dr. Eumann fest und beschließt daher, die Angelegenheit dem Fakultätsrat der Fakultät 15 zur Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Doktorgrads gem. § 19 der ‚Promotionsordnung der Universität Dortmund der Fakultät Kulturwissenschaften vom 06.12.2001‘ zuständigkeitshalber zuzuleiten. [9]

Dieser Beschluss wurde anderntags publiziert. Die vorab öffentlich gemachte Feststellung erheblichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch das Rektorat fand kein kritisches Echo. Dem Verfahren, das durch die Fakultät erst eingeleitet werden sollte, war dadurch die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts im Wesentlichen bereits vorgegeben – und zwar durch die Hochschulleitung, der die Rechtsaufsicht über das Verfahren der Fakultät zukommt. Daran nahmen freilich weder die Medien noch Politiker oder Wissenschaftsfunktionäre auch nur den geringsten Anstoß.

Im Fall Schavan wurde die banale Tatsache, dass ein Gutachten in ein Votum mündete (das in diesem Fall für die Betroffene ungünstig lautete), wieder und wieder als angeblicher Beweis für eine Vorverurteilung und ein von Anfang an gelenktes Verfahren angeführt. Im Fall Eumann fand dagegen der bemerkenswerte Umstand keinerlei Beachtung, dass vor Beginn des Verfahrens durch die zuständige Fakultät bereits das Rektorat einen förmlichen Beschluss samt einer Beurteilung in der Sache veröffentlichte (die in diesem Fall für den Betroffenen ungünstig lautete). Auch dass Eumann bis dahin noch kein rechtliches Gehör gewährt worden war, wurde nicht thematisiert oder gar zum Skandal erklärt.

Dortmunder Verfahrensfragen

Das Dortmunder Verfahren will den „Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der Technischen Universität Dortmund“ [10] folgen. Als musterhaft wird sich dieses Verfahren jedoch womöglich deshalb erweisen, weil sich an ihm zeigen wird, dass und warum eine solche Verfahrensführung scheitern muss: Es handelt sich um den weder rechtlich zulässigen noch auch nur praktikablen Versuch, hochschul- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen durch hochschulinterne Regelungen zu ergänzen und teilweise zu ersetzen und auf diese Weise Verfahrenswege mit einander zu verquicken, die in keinem rechtlich geregelten Verhältnis zu einander stehen.

„Regeln guter wissenschaftlicher Praxis“, wie sie an der TU Dortmund im Januar 2001 erstmals durch den Senat beschlossen und zuletzt im Juli 2008 abgeändert wurden, finden sich so oder ähnlich an vielen deutschen Hochschulen. Wo sie über die mehr oder weniger gleichlautende Formulierung wissenschaftsethischer Grundsätze hinausgehen, zielen solche „Regeln“ regelmäßig auf den Umgang mit hochschulinternen Konfliktfällen, die möglichst einer Schlichtung zugeführt werden sollen. So ist auch die Dortmunder „Kommission zur Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis“ unverkennbar als eine interne Schlichtungsinstanz gedacht. In § 6 Abs. 6 der „Regeln“ heißt es:

Mitglieder und Angehörige der Technischen Universität Dortmund, die einen hinreichend begründeten Verdacht auf einen Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorbringen, sind gehalten, die Umstände der Kommission mitzuteilen. Die Umstände werden zunächst durch die zuständige Ombudsperson und anschließend durch die Kommission insgesamt daraufhin geprüft, ob ein Fall von wissenschaftlichem Fehlverhalten im Sinne dieser Grundsätze erkennbar ist bzw. ob die Möglichkeit einer einvernehmlichen Schlichtung zwischen den Beteiligten besteht. [10]

Auch die folgenden Absätze des § 6 setzen unzweideutig voraus, dass sich die Kommission mit derartigen internen Konfliktfällen zu befassen hat. So bestimmt Abs. 7, dass die Kommission entsprechende „Vorwürfe“ zeitnah und umfassend durch ein „unparteiliches Verfahren“ aufzuklären hat, in dem

alle Beteiligten angehört werden und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur mündlichen Erläuterung erhalten. [10]

Abs. 8 sieht die Möglichkeit einer Beendigung des Verfahrens durch Schlichtung vor,

wenn alle Beteiligten dem zustimmen. In diesem Fall kann ein Bericht an das Rektorat unterbleiben. [10]

Abs. 9 lautet schließlich:

Ist eine Angelegenheit bis zur Entscheidungsreife aufgeklärt und beraten und kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Schlichtung, berichtet die Kommission dem Rektorat. Der Bericht enthält insbesondere eine Würdigung des ermittelten Sachverhalts und einen Vorschlag über die zu ergreifenden Maßnahmen. [10]

Anderes haben die Dortmunder „Regeln“ über die Tätigkeit der „Kommission zur Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis“ nicht zu sagen. Sie enthalten keinerlei Vorgaben für den Umgang mit Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die Nichtmitglieder oder Nichtangehörige der TU Dortmund betreffen. Eumann ist weder Mitglied noch Angehöriger der Hochschule. Die „Regeln“ sehen ferner nicht vor, dass die Kommission sich mit Angelegenheiten zu befassen hat, die gesetzlich in die Zuständigkeit anderer Organe und Gremien der Hochschule verwiesen sind. Das Promotionswesen ist Angelegenheit der Fakultäten. Und die „Regeln“ enthalten insbesondere nichts, was darauf schließen lässt, dass die „Kommission zur Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis“ etwa als Vorprüfungsinstanz in Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades fungieren soll.

Die „Regeln guter wissenschaftlicher Praxis“ würden also eine derartige Verfahrensgestaltung selbst dann nicht hergeben, wenn man ihnen zubilligen wollte, als rechtlich tragende Grundlage hierbei überhaupt in Frage zu kommen. Davon kann aber keine Rede sein:

Das Hochschulgesetz (HG) des Landes Nordrhein-Westfalen weist in § 64 Abs. 1 und § 67 Abs. 3 die Durchführung des Promotionsstudiums und die Zuständigkeit für das Prüfungswesen den Fachbereichen (Fakultäten) zu. Wenn gesagt wird, dass das Promotionsrecht der Universitäten „bei den Fakultäten liegt“, trifft das die Verhältnisse also bildlich präzise. Das Hochschulgesetz benennt im Übrigen die Organe und Gremien der Hochschulen und weist jeweils ihre Zuständigkeiten aus. § 12 Abs. 1 HG NRW sagt:

Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten […]. [11]

Darauf gründet die Mitwirkung der durch Fakultätsräte eingesetzten Promotionsausschüsse in gestuften Verfahren zum Entzug des Doktorgrades, wie sie bislang regelmäßig – und in dieser Hinsicht regelmäßig unbeanstandet – an zahlreichen Fakultäten durchgeführt worden sind. Eine „Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ kennt das Gesetz dagegen nicht. Ihre Mitwirkung in einem rechtsförmig zu gestaltenden Verfahren ist nach § 12 Abs. 1 HG NRW ausgeschlossen. Sie bliebe auch dann ausgeschlossen, wenn sich etwa das Rektorat auf den Standpunkt stellen wollte, diese Kommission zu seiner Unterstützung gebildet und mit Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben ausgestattet zu haben. Denn das Rektorat ist zwar zweifellos ein Organ mit weitreichenden Entscheidungsbefugnissen, nur eben nicht in Promotionsangelegenheiten. Hier beschränkt sich seine Funktion auf die Ausübung der Rechtsaufsicht gegenüber der zuständigen Fakultät.

Im Übrigen benennt das Hochschulgesetz auch die rechtlich wirksamen Ordnungen der Hochschulen. Es kennt eine Grundordnung. Es kennt Promotionsordnungen. Von „Regeln guter wissenschaftlicher Praxis“ weiß es nichts.

Das Promotionsrecht schwebt nicht irgendwo zwischen der Universität, ihren Binneneinheiten, Organen und Gremien herum. Es liegt bei den Fakultäten. Indem sie von ihrer gesetzlichen Zuständigkeit für das Promotionsstudium und das Prüfungswesen Gebrauch macht und etwa den Doktorgrad verleiht, handelt die Fakultät (präziser: der Dekan) als Behörde und unterliegt damit den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Landes. Die Verleihung des Doktorgrades ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Die Aberkennung ist demnach die Rücknahme eines solchen begünstigenden Verwaltungsaktes. Sie kann erfolgen, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig erfolgt ist (§ 48 VwVfG NRW). Eine solche Rechtswidrigkeit kann sich etwa daraus ergeben, dass bei Vornahme des Verwaltungsaktes die Voraussetzungen für diesen Akt irrtümlich als gegeben angesehen wurden.

Der SZ-Journalist Roland Preuß wollte es für eine „Wildwest-Version“ halten, dass die Promotionsleistung der damaligen Ministerin Schavan für ungültig erklärt werden konnte, wenn sie sich einer Täuschung, Drohung oder Bestechung schuldig gemacht hatte. [12, 13] Tatsächlich zeigt § 20 der Düsseldorfer Promotionsordnung aber in dieser und anderen Formulierungen nur den engen Bezug eines solchen Rücknahmeverfahrens auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. § 48 Abs. 2 VwVfG NRW behandelt die Frage, inwieweit der durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte ein schutzwürdiges Vertrauen in den fortdauernden Bestand des Verwaltungsaktes geltend machen kann. Demnach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er „den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat […].“ [14] Die Promotionsordnung der TU Dortmund formuliert hier freier, indem sie die Möglichkeiten der Drohung und Bestechung unerwähnt lässt, orientiert sich aber gleichfalls erkennbar an den Vorgaben des Gesetzes.

Nach den Dortmunder „Regeln guter wissenschaftlicher Praxis“ beschließt das Rektorat nach Vorlage des Kommissionsberichts „die zu ergreifenden Maßnahmen“. Das mögliche Spektrum und die Regularien solcher „Maßnahmen“ bleiben ungenannt. Deutungsfähig erscheint allein der Satz:

Gegen die Entscheidung, ein Verfahren nicht einzuleiten, ist kein Rechtsmittel gegeben. [10]

Demnach ist also eine mögliche „Maßnahme“ in der Einleitung eines Verfahrens zu sehen. Doch „einleiten“ kann das Rektorat als „Maßnahme“ nur ein Disziplinarverfahren – erneut unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Beteiligten um Mitglieder oder Angehörige der Hochschule handelt. Der Beschluss des Rektorats vom 18. Juli 2013 bezieht sich dagegen auf eine „Maßnahme“ anderer Art: Die Überweisung der Angelegenheit an den Fakultätsrat der Fakultät 15, „zuständigkeitshalber“ und „damit dieser ein Verfahren zur Aberkennung des Doktorgrads einleitet (§6 Absatz 10).“ [9] Doch § 6 Abs. 10 der „Regeln“ besagt hierzu lediglich:

Das Rektorat beschließt auf der Grundlage des Berichts der Kommission über die zu ergreifenden Maßnahmen, wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt wird. [10]

Was ist nun vorliegend die gemäß Rektoratsbeschluss zu ergreifende Maßnahme? Die in der offiziellen Erläuterung dieses Beschlusses gewählte Formulierung macht deutlich, dass es hier nicht nur um eine Überweisung der Angelegenheit an den zuständigen Fakultätsrat geht, sondern um eine Anweisung zum weiteren Vorgehen: „damit dieser ein Verfahren zur Aberkennung des Doktorgrads einleitet“. Denn:

Weder die Kommission noch das Rektorat können ein solches Verfahren selbst durchführen, da das Promotionsrecht – und folglich auch das Recht zur Aberkennung eines Doktorgrads – bei der Fakultät liegen. [9]

Ein solches Prozedere, wonach das Verfahren der zuständigen Behörde erst als in eigener Regie geführtes Hauptverfahren einsetzen würde, nachdem ein Vorverfahren mit entsprechendem Ergebnis an anderer Stelle geführt worden ist, widerspricht jedoch § 22 VwVfG NRW:

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. [14]

Ein solches Prozedere widerspricht ferner dem in § 24 Abs. 1 VwVfG NRW formulierten „Untersuchungsgrundsatz“:

Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen […]. [14]

Mit anderen Worten: Ein Verfahrensvorlauf und eine Verfahrensvorgabe, wie sie an der TU Dortmund das Handeln der Fakultät als zuständiger Behörde reglementieren sollen, verstoßen evident gegen geltendes Recht.

Nur der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass sich der in Dortmund beschrittene Verfahrensweg auch mit der Promotionsordnung nicht in Einklang bringen lässt. Dabei tut es wenig zur Sache, dass es entgegen der Vorstellung des Rektorats nicht die Promotionsordnung in der Fassung vom 6. Dezember 2001 ist, nach der sich ein heute geführtes Verfahren zum Entzug des Doktorgrades zu richten hat, sondern die heute gültige Fassung vom 29. August 2011. Sie hat zwar die offenkundigen, rechtlich relevanten Defizite der Vorgängerversion behoben, weist aber nach wie vor Defizite in der Durchgestaltung auf. Das zeigt sich auch in den Bestimmungen zur „Ungültigkeitserklärung der Promotionsleistungen“ und zur „Aberkennung des Doktorgrades“. Dennoch lässt auch diese Promotionsordnung für ein Verfahren wie das im Fall Eumann gewählte keinen Raum. § 21 Abs. 2 sagt:

Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die Doktorandin/der Doktorand im Verfahren getäuscht bzw. den Versuch dazu gemacht hat, oder dass wesentliche Erfordernisse für die Promotion nicht erfüllt waren, so erklärt der Fakultätsrat auf Antrag des Promotionsausschusses die Promotion für ungültig. [15]

Für diesen zunächst behandelten Fall eines noch nicht zum Abschluss gebrachten Promotionsverfahrens setzt die Ordnung also ein gestuftes Verfahren zur Ungültigkeitserklärung voraus: Zunächst befasst sich der Promotionsausschuss mit der Angelegenheit, sodann der Fakultätsrat.

Für den anschließend behandelten Fall eines bereits abgeschlossenen Promotionsverfahrens wird dies in der Ordnung nicht ausgeführt. In § 22 Abs. 1 und 2 heißt es lediglich:

Der Doktorgrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. […] Über die Aberkennung des Doktorgrades entscheidet der Fakultätsrat. [15]

Wollte man hierin nicht – wie naheliegend – lediglich die Unterlassung einer ausdrücklichen Wiederholung sehen, dann wären an der Fakultät 15 der TU Dortmund für die Behandlung von zwei äußerst ähnlichen Fällen zwei sehr unterschiedliche Verfahrenswege vorgesehen, wobei das aufwändiger gestaltete Verfahren ausgerechnet dem rechtlich und verwaltungsmäßig deutlich weniger anspruchsvollen Fall vorbehalten bliebe. Wollte man ferner davon ausgehen, dass in derartigen Verfahren tatsächlich die „Regeln guter wissenschaftlicher Praxis“ zum Tragen kommen sollten, die „Kommission zur Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis“ einzubeziehen sei und das Rektorat die Aufnahme des Verfahrens in der Fakultät zu veranlassen habe, dann würde dies doch nur für bereits abgeschlossene Promotionsverfahren gelten können, während es bis zur Aushändigung der Promotionsurkunde durch die Promotionsordnung ausgeschlossen wäre. Wodurch sich eine solche Ungleichbehandlung mit all ihren denkbaren Folgen positiv rechtfertigen lässt, kann hier der Fantasie Dortmunder Universitätsjustitiare überlassen bleiben.

Erst Anhörung, oder schon Abgesang?

Wenn nicht alle Anzeichen trügen, dann ist das musterhafte Verfahren der TU Dortmund bereits ins Stocken geraten. Es mag an der Art und Weise liegen, in welcher die rechtlich gebotene Anhörung des Betroffenen im Dortmunder Verfahrensgang vorgesehen und dabei doch zugleich übergangen worden war: Den „Regeln guter wissenschaftlicher Praxis“ zufolge hätte Marc Jan Eumann nach dem Rektoratsbeschluss und der Mitteilung der beabsichtigten Maßnahme „Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen vier Wochen“ erhalten müssen, woraufhin sich das Rektorat erneut mit der Angelegenheit befasst hätte. [10] Die Erläuterungen zum Rektoratsbeschluss vom 18. Juli 2013 nehmen auch ausdrücklich auf eine noch ausstehende Stellungnahme Eumanns Bezug:

Diese Stellungnahme ist abzuwarten, bevor sich das Rektorat erneut mit dem Fall befasst und die Maßnahme einleitet. [9]

Der Wortlaut des öffentlich gemachten Beschlusses steht hierzu freilich in unmittelbarem Widerspruch: Demnach hatte das Rektorat sein Urteil bereits getroffen und die daraus folgende „Maßnahme“ bereits beschlossen.

Es mag auch daran liegen, dass Eumann gegen ein Vorgehen seiner Universität, durch das er sich in seinen Rechten verletzt sehen darf, bereits rechtliche Schritte ergriffen hat. Es mögen in der zuständigen Fakultät inzwischen auch Fragen zu dem ihr vorgegebenen Verfahren aufgetaucht sein. Es mag auch sein, dass sich in Dortmund inzwischen Juristen über die Gesetze und Ordnungen gebeugt haben. Vielleicht ist dabei auch aufgefallen, dass es möglicherweise doch nicht statthaft ist, wenn eine Behörde nicht nach Recht und Gesetz verfährt, sondern „nach festgeschriebenen internen Verfahrensregeln“ [9]. Vielleicht hat auch das Wissenschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung seiner Rechtsaufsicht gegenüber der Hochschule eine Frage gestellt oder einen Hinweis gegeben. Vielleicht ist es auch all das zusammen. Jedenfalls ist eine Stockung eingetreten, und nach anfänglich intensiver Öffentlichkeitsarbeit gibt man sich in Dortmund neuerdings in der Sache Eumann ausgesprochen maulfaul.

Am 28. August 2013 hätte der Fakultätsrat der Fakultät 15 über die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung des Doktorgrades beschließen sollen oder, wie die erläuternde Pressemitteilung vom 19. Juli deutlich macht: Dem Beschluss des Rektorats, wonach durch die Fakultät ein solches Verfahren zu eröffnen sei, Folge leisten sollen. Dazu ist es nicht gekommen. Die anberaumte Sitzung wurde abgesagt. Auf Nachfrage von Journalisten, die sich auch auf einen möglichen Zusammenhang mit dem nahen Termin der Bundestagswahl bezogen, antwortete die Pressestelle der TU Dortmund:

Wir äußern uns nicht zu Ablaufdetails des Verfahrens, die für das Ergebnis in der Sache selbst nicht von Bedeutung sind. Auch auf Suggestivfragen und Unterstellungen werden wir nicht eingehen. [FAZ, 6.9.2013, nicht online]

Das klingt nicht so, als würde sich die TU Dortmund in dieser Angelegenheit von einer Zusammenarbeit mit den Medien momentan viel erwarten. Für den Juristen klingt es außerdem recht bedenklich –  oder, bei entsprechender anwaltlicher Beauftragung, auch vielversprechend. Denn es gibt kaum ein Ablaufdetail eines solchen Verfahrens, das für das Ergebnis in der Sache selbst nicht von Bedeutung sein könnte.

8 Antworten zu “Der Fall Marc Jan Eumann und der Schavan-Skandal

  1. Könnte es sein, dass einigen Universitäten jetzt schlichtweg ihre „Exzellenz“ ihrer Ausbildung auch und gerade von Journalisten auf die eigenen Füße fällt? Wenn man also husch-husch möglichst viele Studenten durchwinkt, dann landet der eine oder andere an wichtigen Schaltstellen derjenigen Mächte, die mehr als ein Wort über das Wohl und Wehe der Ausbildungsinstitutionen zu sprechen haben. Möglicherweise also der Fluch der bösen Tat, mit dem sich die TU Dortmund nun konfrontiert sieht. Das hier schön analysierte und dargestellte Verhalten scheint mir nicht geeignet, die TU aus dem Schlamassel herauszuhalten, den sie sich selbst eingebrockt hat. Angesichts des Standards, den die Universität Düsseldorf in Verfahrensfragen gesetzt hat, gibt die TU anscheinend eine recht dürftige Figur ab.

  2. Die Rheinische Post will erfahren haben, dass Eumann „bei Abgabe seines Promotionsgesuchs seine Magisterarbeit sehr wohl angegeben haben“ soll. Damit ist allerdings wohl der Promotionsantrag gemeint, der gestellt wird, wenn das Promotionsprojekt in Angriff genommen wird. Da ist eine solche Angabe aber gar nicht vorgesehen. Sie ist dagegen verbindlich vorgeschrieben für den Moment, in dem die fertige Doktorarbeit eingereicht wird. Wenn Eumann diese vorgeschriebene Erklärung wahrheitsgemäß abgegeben hat, muss er das nur sagen – es würde seine Position gegenüber der TU Dortmund sofort erheblich und womöglich entscheidend verbessern. Dass er es bisher nicht gesagt hat, ist daher ein starkes Indiz dafür, dass es eine solche wahrheitsgemäße Erklärung Eumanns nicht gibt.

    • Es gibt eine weitere Merkwürdigkeit: Die Rheinische Post, die offenbar über besondere Drähte zur TU Dortmund verfügt, will auch von einer Anpassung der Promotionsordnung der Fakultät 15 (Kulturwissenschaften) erfahren haben, die „Ende August … in Kraft getreten“ sei.

      Die genannten Änderungen scheinen sämtlich unmittelbar durch den Fall Eumann veranlasst. In §10 soll jetzt ausdrücklich festgelegt sein: „Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen.“ Ferner erlaubt derselbe Par. nun zwar ausdrücklich die Basierung auf Erkenntnissen aus früheren Arbeiten, die Doktorarbeit „muss diese Erkenntnisse dann aber erheblich vertiefen oder erweitern“.

      Diese Zusätze sind überflüssig und u.U. sogar schädlich. Sie lassen durchaus die Interpretation zu, dass Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand früherer eigener Arbeiten waren, nicht zu kennzeichnen sind, sofern sie nicht Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren.

      Erstaunlich ist auch die Auskunft einer Sprecherin der TU, dass diese so geänderte Promotionsordnung Ende August in Kraft getreten sei. Voraussetzung für das Inkrafttreten ist die Veröffentlichung. Eine Veröffentlichung ist jedoch bis heute noch nicht erfolgt.

      • Wo würde sowas denn pflichtgemäß veröffentlicht? In einem Gesetzblatt? Oder auf dem Uni-Server? Oder reicht vielleicht Universitätsöffentlichkeit (Aushang, Intranet) aus?

      • Hier muss ich mich nun korrigieren: Die Veröffentlichung ist inzwischen in den Amtlichen Mitteilungen der TU Dortmund erfolgt. Bei meiner letzten Recherche war diese Ausgabe noch nicht angezeigt. Der Fachbereich führt diese neue Fassung nach wie vor noch nicht auf. Die amtliche Veröffentlichung ist allerdings für die Wirksamkeit allein maßgeblich.

  3. Die Argumentation, daß es für das vom Rektorat betriebene
    Vorverfahren keine rechtliche Basis gibt, scheint mir schlüssig
    hergeleitet. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das Eumann im
    Falle einer Aberkennung des Doktorgrades helfen würde: Ein
    Richter könnte sich bei einer Klage ja auf den Standpunkt
    stellen, daß der Fakultätsrat letztlich nicht anders entschieden
    hätte, wenn das Vorverfahren von der Fakultät selbst und nicht
    vom Rektorat durchgeführt worden wäre, da er ja sogar im
    Bewußtsein der Tatsache, daß es nicht von dieser durchgeführt
    worden ist, so entschieden hat und er nach „Überweisung“ der
    Sache auch noch weitere Expertise hätte einholen können.

    Falls das Rektorat entschieden hätte, kein Verfahren einzuleiten,
    wäre aber trotz der entsprechenden Aussage in den „Regeln“ eine
    Beschwerde beim NRW-Wissenschaftsministerium mit Verweis auf
    dessen Unzuständigkeit möglich gewesen.

    Im Bochumer Fall Lammert scheint es auf ein zu Dortmund
    weitgehend analoges Verfahren hinauszulaufen. Die einzigen
    Unterschiede, die ich auf Anhieb sehe, sind, daß Lammert als
    Honorarprofessor Angehöriger der Universität ist und in Bochum
    nach § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe a) PromO vom 15.10.2010
    wohl der Promotionsausschuß und nicht der Fakultätsrat über eine
    Aberkennung entscheiden würde.

  4. Pingback: Links anne Ruhr (16.09.2013) » Pottblog

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